Rechtsnews 23.01.2013 Julia Brunnengräber

Streit: Anwalt bezeichnet Kollegen wegen Formulierungen über Juden als „rechtsradikal“

Sprechen Deutsche über das Judentum, dann ist das als Folge des Zweiten Weltkrieges ein sensibles Thema, bei dem Worte mit Bedacht gewählt werden müssen. Auch ein Rechtsanwalt musste das feststellen, der auf seiner Internetseite und in Zeitschriften über politische Themen schrieb. Gar nicht einverstanden mit seinen Inhalten zum Judentum war ein anderer Rechtsanwalt, der in einem Diskussionsforum im Internet dazu Stellung nahm. Dieser betitelte jenen als „rechtsradikal“, wodurch es wiederum für ihn heikel wurde, da es deswegen zum Rechtstreit kam.

Rechtsanwalt stört sich an öffentlichen Beiträgen eines anderen Rechtsanwalts über Juden

Der klagende Rechtsanwalt schrieb unter anderem über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei. Solche Aussagen missfielen dem anderen Rechtsanwalt, der in einem Internetdiskussionsforum unter anderem folgendes dazu schrieb: Beiträge des Verfassers seien „typisch rechtsextrem originell“ und auf die „Besatzrepublik BRD“ bezogen. „Wer meine,  ‚die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen‘, müsse ‚es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden‘.“ Ist es zulässig, dass er auf diese Weise seine Meinung vertritt? Fällt dies überhaupt unter Meinungsfreiheit oder muss er solche Äußerungen nicht vielmehr unterlassen? Letzteres hatte der klagende Anwalt verlangt.

Unterlassungsklage scheitert vor BVerfG

Die Vorinstanz des Oberlandesgerichts hatte geurteilt, es liege eine Schmähkritik vor, die nicht mehr in den Bereich der Meinungsfreiheit falle. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass in diesem Fall das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) des Beklagten verletzt wird, wirft man ihm Schmähkritik vor. Die Gründe: Nicht jede Beleidigung ist eine Schmähkritik. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass damit eine Person diffamiert wird und nicht mehr die Auseinandersetzung mit einer Sache erfolgt. Die Äußerungen des beklagten Anwalts haben aber einen Sachbezug, so das BVerfG. Das Gericht betonte aber auch, dass Vorsicht geboten ist bei einer „Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers“ und Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen. Hier war der klagende Anwalt nicht in seiner Intim- oder Privatsphäre, sondern nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Das BVerfG betonte, dass der klagende Anwalt seine Beiträge veröffentlicht hat und infolgedessen eine „inhaltliche Diskussion“ möglich sein muss. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2012, Az.: 1 BvR 2979/10

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