Der VGH Baden-Württemberg gewährte einem in Malta ansässigen Internetanbieter für Glücksspiel im Rahmen eines Eilantrags dieses weiter zu betreiben. Untersagungsverfügung mit Anordnung des Sofortvollzugs Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte dem Internetbetreiber zunächst das Betreiben von und Werben mit Glücksspielen. Dagegen wendete er sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der VGH gab ihm statt. Er räumte dem privaten Interesse des Internetbetreibers Vorrang vor der Untersagungsverfügung ein. Casino- und Pokerspielverbot im Internet rechtswidrig? Das Verhalten des Antragsteller verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag vom 01.07.2012. Jedoch könne das darin enthaltene Verbot des Glücksspiels gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den unterschiedlichen Regelungen zum Glücksspielverbot zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den übrigen Bundesländern. Der VGH geht von einem möglichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot aus. Dies sei im anschließenden Hauptverfahren zu klären. Der Ausgang des Hauptverfahrens sei in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht offen. Quelle:
- Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.12.2012.
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