Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG bewarben mit dem Slogan “doppelt so schnell wie normales DSL” ihre Internetverbindungen. Das Landgericht Köln untersagte diese Werbung per einstweiliger Verfügung, nachdem ein Konkurrent einen Antrag stellte. Mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2011 bestätigte das Oberlandesgericht Köln nun die Entscheidung des Landgerichts Köln.
Werbung mit doppelt schneller DSL-Verbindung erweckt falschen Eindruck
Erst wenn man sehr genau hinschaut sieht man, was Unity Media unter “normalem” DSL versteht – eine Datenübertragungsrate von 16.000kbit/s. Mit “doppelt so schnell” ist folglich eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s gemeint. Tatsächlich gibt es aber auch andere Anbieter, die solche Übertragungsraten anbieten. Das DSL der Unity Media ist also nicht in jedem Fall doppelt so schnell. Die Übertragungsrate beim Upload ist mit 1 Mbit/s gar niedriger, als die einiger Konkurrenten. Auch wird laut den Richtern ein falscher Eindruck geweckt: trotz den Übertragungsraten, kommt es immernoch auf weitere Faktoren, wie die hausinterne Verkabelung an. Der Kunde könnte also nicht automatisch davon ausgehen, dass sich die Geschwindigkeit seines Internets durch einen Anbieterwechsel verdoppelt. Deshalb ist die Werbung laut dem OLG Köln irreführend. Quelle:
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“doppelt so schnelles DSL” ist irreführend erhalten
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- Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.12.2011, Az.: 6 U 150/11 und 6 U 146/11
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