Rechtsnews 17.01.2013 Julia Brunnengräber

Krankenkasse darf bei Minderjährigen keine Datenerhebung durchführen

Auch Krankenkassen wollen Verbraucher für sich gewinnen und suchen Wege, um das zu erreichen. Als Werbeaktionen nutzen sie auch Gewinnspiele. Wollen Personen an einem Gewinnspiel teilnehmen, müssen sie zum Beispiel eine Teilnehmerkarte ausfüllen. Auf diesem Wege werden Kontaktdaten, Geburtsdatum, Name und auch Unterschrift der Teilnehmer abgefragt. Diese Personen kann die Krankenkasse als Kunden werben. Sie nehmen nämlich nicht nur am Gewinnspiel teil, sondern unterschreiben auch die Erklärung, dass sie damit einverstanden sind, das angegebene Daten gespeichert und genutzt werden. Bei diesem konkreten Gewinnspiel einer Krankenkasse stand auf der Teilnehmerkarte, dass Teilnehmer mit ihrer Unterschrift zustimmen, dass die Krankenkasse sie über ihre Leistungen informieren darf. Eine Krankenkasse handhabte es so, dass nur Personen unter 15 Jahren einen Erziehungsberechtigten hinzuziehen müssen, der unterschreibt. Personen ab 15 Jahren allerdings durften schon selbst unterschreiben. Ist das aber trotz noch nicht bestehender Volljährigkeit zulässig? Die Krankenkasse bejahte das und stieß damit nicht auf Zustimmung von Seiten der Verbraucherzentrale. Diese ging dagegen vor, dass die Krankenkasse auch schon minderjährige Personen ab 15 Jahren mittels Gewinnspiel für sich gewinnen wollte und klagte. Das OLG fällte das Urteil.

OLG untersagt Krankenkasse Datenerhebung bei minderjährigen Personen

Tatsächlich sprach sich auch das OLG gegen eine solche Werbung aus und untersagte sie der beklagten Krankenkasse. Das OLG betonte, dass Minderjährige ab 15 Jahren noch nicht die nötige Reife haben, um zu erkennen, welche Folgen die Einwillungserklärung hat, die sie unterschreiben. Sie sind in geschäftlichen Dingen noch unerfahren. Bei dem Gewinnspiel steht der Anreiz, etwas zu gewinnen im Vordergrund, wodurch das Nachdenken darüber, wozu die Krankenkasse die persönlichen Daten schließlich verwendet, in den Hintergrund rückt. Wollen Personen jedoch eine Krankenkasse wählen, dann erfolgt das vielmehr regelmäßig dann, wenn die Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes ansteht. Dann stehen Minderjährigen die Erziehungsberechtigten oder der Arbeitgeber beratend zur Seite. Das OLG untersagt der Krankenkasse daher die Datenerhebung bei minderjährigen Personen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2012, Az.: I-4 U 85/12

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