Rechtsnews 16.01.2013 Julia Brunnengräber

Verringerung der Arbeitszeit trotz anderer Angaben im Überlassungsvertrag?

Kann ein Arbeitnehmer, der schon in Teilzeit bei einem Unternehmen angestellt ist, verlangen, dass seine Arbeitszeit reduziert wird? Ein Arbeitnehmer forderte das. Er wollte nicht mehr 18 Stunden pro Woche arbeiten, sondern nur noch 10. Der Betrieb, in dem er angestellt ist, zählt mehr als 15 Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer war bereits länger als sechs Monate dort angestellt.

Arbeitnehmer pocht auf Arbeitszeitreduzierung

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der bei einem Luftfahrtunternehmen tätig ist und zwar im Betreuungsdienst. Allerdings übertrug das Luftfahrtunternehmen diesen Betreuungsdienst auf einen Dienstleistungsanbieter. Ihm wurde auch der Kläger überlassen, was durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt wurde. Danach wurde festgelegt, dass das Luftfahrtunternehmen dem Entleiher nur Arbeitnehmer überlässt, die wöchentlich mindestens 18 Stunden arbeiten. Der Kläger aber verlangte die Arbeitszeitreduzierung auf 10 Stunden vom Luftfahrtunternehmen. Dieses berief sich allerdings auf den Überlassungsvertrag und dessen Arbeitszeitregelungen. Daher könne es dem Wunsch des Arbeitnehmers hier nicht entsprechen.

BarbG: Arbeitgeber darf Verringerungswunsch nicht wegen Arbeitszeitregelungen im Überlassungsvertrag ablehnen

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der klagende Arbeitnehmer schließlich Erfolg. Das BarbG entschied, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung einfordern kann: „In einem Betrieb, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, von dem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.“ Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2012, Az.: 9 AZR 259/11

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