Im Mittelpunkt dieses Falles standen ein Fußball-Torhüter und sein Berater. Ein Torhüter des BVB (Ballspielverein Borussia Dortmund) setzte schließlich doch nicht den Spielerberater ein, der zunächst für die Position vorgesehen war. Zumindest hatten schon Vertragsverhandlungen stattgefunden. Ist das Grund genug dafür, dass der abgelöste Spielerberater eine Bezahlung vom BVB verlangen kann? Das Oberlandesgericht Hamm entschied darüber.
Abgelöster Spielerberater verlangt von BVB Maklerhonorar
Ein Torhüter des BVB beauftragte also einen neuen Berater. Der abgelöste Spielerberater meldete sich daraufhin zu Wort. Ihm zufolge war bereits ein Maklervertrag entstanden. Daher verlangte er ein Maklerhonorar in Höhe von 10 % des mit dem Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehalts und zudem Auskunft über Konditionen einer später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung.
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OLG: Keine Zahlungsverpflichtung des BVB
Das OLG ist nicht der Ansicht des abgelösten Spielerberaters. Es entschied: Zwischen dem BVB und dem Kläger ist kein Maklervertrag zustande gekommen. Somit ist der Verein nicht dazu verpflichtet, ihm etwas zu bezahlen. Das OLG stellte klar, dass zwar Kontakt zu ihm aufgenommen worden war und der Berater zunächst bei Vertragsverhandlungen dabei war. Er war aber nicht vom BVB als Makler beauftragt worden. Den Umständen entsprechend lautete das Urteil dahingehend, dass der BVB den Spielerberater nicht bezahlen muss. Quellen:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2012, Az.: I-18 U 25/12
- www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-bvb-kein-maklerhonorar-abgeloester-spielerberater/ (14.11.2012)
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