Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

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Rechtsnews 21.01.2013 Manuela Frank

Geldeinzahlung auf Betriebskonto als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass es sich um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ( § 42 der Abgabenordnung) handelt, wenn man kurzfristig Geld auf ein betriebliches Konto einzahlt, falls dieses Vorgehen allein den Zweck verfolgt, eine mögliche Hinzuzählung nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes von nicht abziehbaren Schuldzinsen zu umgehen. Diese Vorschrift schränkt den Schuldzinsenabzug als Betriebsausgaben ein, falls ein Unternehmer einen höheren Betrag aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als das Unternehmen davor durch Gewinne und Einlagen eingenommen hat, wenn also eine Überentnahme vorliegt. Sobald es sich bei den Schuldzinsen also um Überentnahmen handelt, werden diese dem Gewinn wieder pauschal hinzugerechnet.

Kläger wollte persönliche Steuer mindern

Eine solche Hinzurechnung wollte der im zugrundeliegenden Fall betroffene Kläger vermeiden, indem er jeweils am Jahresende und lediglich wenige Tage hohe Geldsummen auf ein Betriebskonto einzahlte. Dieses Geld hat er sich zuvor von einer Bank geliehen. Damit beabsichtigte er, den Überentnahmesaldo, der maßgeblich für die Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen war, zu verringern.

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Einlagen stellen Gestaltungsmissbrauch dar

Nun hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass die besagten Einzahlungen zwar Einlagen darstellen, dass sie allerdings ein Gestaltungsmissbrauch seien, weshalb sie nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Als Begründung wurde angeführt, dass die Einlagen für die Firma im wirtschaftlichen Sinne nicht bedeutend waren und lediglich die persönliche Steuer verringern sollten.Weiterhin “könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden”. Das wird durch § 42 AO vermieden. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. November 2012, AZ: VIII R 32/09

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