Rechtsnews 22.01.2013 Julia Brunnengräber

Fluggesellschaft geht gegen kommerzielle Nutzung ihrer Online-Flugdatenbank vor

Planen Personen einen Urlaub, führt sie ihr Weg entweder ins Reisebüro oder aber ins Internet. Auf Internet-Reiseportalen können sie sich darüber informieren, welche Flüge günstiger sind als andere. Das heißt, es gibt Portale, auf denen die Preise verschiedener Fluggesellschaften verglichen werden. Die günstigen Flüge werden dann der suchenden Person angezeigt. Diese kann daraufhin entscheiden, welche Flugzeiten sie wählen will und für welche Preislage sie sich schließlich entscheidet. So werden Flüge vermittelt und können auf eben diesen Internetseiten auch gebucht werden. Ist eine Fluggesellschaft aber damit nicht einverstanden, kann es zu Problemen zwischen ihr und einem solchen Reiseportal kommen. Auch in diesem Rechtstreit standen sich Fluggesellschaft und Reiseanbieter als Streitparteien gegenüber.

Fluggesellschaft geht vor Gericht, um ihre Buchungswebsite zu schützen

Eine Fluggesellschaft, die im irischen Dublin ansässig ist, war nicht damit einverstanden, dass ein Internet-Portal auf ihre Buchungswebsite zugreift, um kommerziell Flüge zu vermitteln. Die Fluggesellschaft möchte ihre internationalen Flüge im Low-Fare-Segment direkt vertreiben und hat zu diesem Zweck auch ein eigenes Call-Center eingerichtet. So sieht es ihr Konzept vor. Auf diese Weise sei es möglich, die Preise niedrig zu halten. So will die Fluggesellschaft von ihren Kunden Provisionen und Vermittlungsgebühren fernhalten. Daher zog sie gegen den niederländischen Reiseanbieter vor Gericht.

OLG: Vorgehen des Reiseanbieters unzulässig

Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass das Vorgehen des Reiseanbieters tatsächlich wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Problematisch ist, dass Kunden auf der Website des Anbieters bleiben bis der Geschäftsablauf abgewickelt ist. So hat die Klägerin keine Möglichkeit, Kunden über ihre Zusatzleistungen zu informieren. Das bedeutet eine Verletzung ihrer legitimen absatzbezogenen Interessen. Zudem sei es schutzfähig, dass Kunden von Vermittlungsprovisionen Dritter ferngehalten werden. Entscheidend war in diesem Fall auch, dass die Beklagte es darauf angelegt habe, dass Kunden es nicht durchschauen, dass die Zusatzgebühr von ihr kommt anstelle von der Fluggesellschaft selbst. Die Klägerin hatte daher Erfolg.

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Ausschluss der gewerblichen Vermittlung muss in AGB festgehalten sein

Das OLG gab allerdings zu bedenken, dass die Fluggesellschaft nur deshalb erfolgreich vor Gericht gegen das Reiseportal vorgehen konnte, da es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt hatte, dass die gewerbliche Vermittlung ausgeschlossen wird. Will jemand einen Flug buchen, muss er diese AGB vorher akzeptieren. Das hat das Reiseportal nicht zu missachten. Ist das aber nicht ausdrücklich so festgelegt, besteht von Seiten eines Reiseportals gegenüber einer Fluggesellschaft keine Unzulässigkeit. Quelle:

  • Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12. November 2012, Az.: 5 U 38/10

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