Kein Unfallruhegeld für Beamte bei Ohnmachtsanfall
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Beamter, der während eines dienstlichen Gesprächs in Ohnmacht fällt, keinen Anspruch auf Unfallruhegeld hat. Grund dafür sei die Tatsache, dass der Ohnmachtsanfall kein Dienstunfall darstellt. Bei einer Eingruppierung als Dienstunfall