Rechtsnews 01.04.2015 Christian Schebitz

Keine Betreuungsplätze: Lohnausgleich möglich

Seit August 2013 hat jedes Kind in Deutschland aufgrund des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Welche Konsequenzen es haben kann, wenn dieser rechtliche Anspruch nicht erfüllt werden kann, zeigte sich kürzlich in drei Urteilen des Landgerichts Leipzig.

Den Urteilen lagen die Fälle  von drei Müttern zugrunde, die für ihre Kinder jeweils keinen Betreuungsplatz von der Stadt Leipzig bekommen hatten. Die Mütter hatten zunächst in einem Eilverfahren auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit versucht, an einen Platz für ihre Kinder zu kommen, was aber ohne Erfolg geblieben war. Schließlich klagten sie vor dem Landgericht Leipzig auf die Erstattung des ihnen wegen der Betreuung ihrer Kinder entgangenen Lohns.

Ausgleich von entgangenem Lohn wegen fehlendem Betreuungsplatz?

Das Landgericht gab den Klagen der drei Mütter jetzt in vollem Umfang statt und sprach ihnen so den Ausgleich des entgangen Lohns zu. Dass die Stadt Leipzig als Beklagte den Müttern keinen Betreuungsplatz für ihre Kinder zuwies wertete das Gericht als Verstoß gegen die Amtspflicht.

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Die Stadt brachte in dem Verfahren zwar vor, dass die Freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze aus verschiedenen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hatten; dies reicht jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um in dem vorliegenden Fall die Stadt zu entlasten. Diese müsse in ihren Planungen auch Vorsorge treffen für unvorhergesehen auftretenden Bedarf Schaffen. Dass sie dies getan habe, konnte sie nicht ausreichend darlegen. 

  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 02. 02. 2015, – 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 und 7 O 2439/14 – 

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