Über den Eilantrag eines Schülers gegen einen Unterrichtsausschluss hatte kürzlich das Verwaltungsgericht Stuttgart zu entscheiden. Der betroffene Schüler hatte das Passwort eines Mitschülers weitergegeben und damit dem Missbrauch von Schulcomputern Vorschub geleistet.
Der Schüler, der Mitglied in der Hardware-AG seiner Schule ist, fand zufällig das auf einem Zettel notierte Passwort eines Mitschülers bei einem der Computer der Schule. Anstatt das Passwort dem Schüler zurückzugeben, dem es gehörte, machte er es seinen Mitschülern zugänglich. Diese missbrauchten das Passwort, um über das Profil des betreffenden Schülers pornografische Videos und das Computerspiel Counterstrike auf Schulrechner herunterzuladen. Zudem veränderten die Mitschüler das Passwort des Schülers so, dass dieser nicht mehr auf sein eigenes Profil zugreifen konnte. Als das Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung des Passworts ans Licht kam, sprach die Schulleiterin einen Unterrichtsausschluss als Strafe gegen den Passwortdieb aus. Hiergegen wehrte sich der Schüler mit einem Eilantrag.
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Verwaltungsgericht Stuttgart entscheidet über Unterrichtsausschluss
Das mit der Sache befasste Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Antrag des Schülers jedoch ab. Insbesondere stellte es fest, dass das Vergehen des Schülers schwerwiegend gewesen sei und dadurch eine besondere Qualität erhalten habe, dass der Schüler Mitglied der mit den Schulcomputern betrauten Hardware-AG sei. In seiner Funktion als Mitglied der Hardware-AG habe der Schüler außerdem früh erkennen können, in welchem Ausmaß mit dem von ihm weitergegebenen Passwort Schindluder getrieben worden sei – er habe jedoch weder etwas dagegen unternommen noch die Schulleitung informiert. Im Nachhinein habe der Schüler noch dazu versucht, den Vorfall zu vertuschen.
Durch die von dem fraglichen Schüler zu verantwortende Weitergabe des Passwortes sei es, so die Richter des Verwaltungsgerichts, zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des bestohlenen Schülers gekommen; die dadurch bedingte Schwere des Fehlverhaltens rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass direkt ein Unterrichtsausschluss ausgesprochen wurde und nicht etwa eine mildere Strafe.
- Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015 – 12 K 1320/15 –
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