Rechtsnews 19.01.2016 Manuela Frank

Schüler beschimpft Schulleiterin heftig

„Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ – Das ist nur eine der zahlreichen Beleidigungen, mit denen ein Siebtklässler seine Schulleiterin über WhatsApp beschimpft hat. Als Strafe für sein flegelhaftes Verhalten droht ihm nun der Unterrichtsausschluss.

Beleidigung mit F.-Wörtern

Im November beleidigte der 14-jährige Schüler im WhatsApp-Chat die Schulleiterin mit den Worten „Fr v muss man schlagen „, „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“, „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“. Einem Mitschüler gegenüber sagte er mündlich, „die kleine Hure soll sich abstechen“.

Ist sofortiger Unterrichtsausschluss gerechtfertigt?

Dieses Fehlverhalten sollte nicht ohne Folgen bleiben. Die Schulleiterin verhängte einen sofortigen Unterrichtsausschluss von 15 Tagen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte, dass die sofortige Durchführung des Unterrichtsausschlusses ausgesetzt wird.

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Hat der Schüler mit seinem Eilantrag Erfolg?

Doch Pech für den Schüler, denn das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen ihn. Durch sein schweres und vor allem wiederholtes Fehlverhalten hat er die Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin verletzt und darüber hinaus den schulischen Frieden massiv gestört. Zu seiner Verteidigung behauptete der Schüler, dass er die besagten Beleidigungen nicht selbst geäußert habe. Als Beweismaterial lagen dem Gericht allerdings mehrere eindeutige Screenshots vor. Außerdem passen diese exakt zu seinem früheren, schweren Fehlverhalten. Bereits im April 2015 wurde der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, weil er die Aufsichtsperson in der Mittagspause als „Hurenfotze“ bezeichnet hatte. Seit der fünften Klasse gab es zahlreiche dieser Vergehen, wie Klassenbucheinträge beweisen. An seinem Verhalten hat der Schüler dennoch nichts geändert. Er provoziert das Lehrpersonal dauerhaft und erscheint auch nicht zum Nachsitzen. Dieses Fehlverhalten muss eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen. Außerdem ist es die Aufgabe der Schulleitung, dass der Schulfrieden dauerhaft gewährleistet ist. Das ist nur durch ein konsequentes Durchgreifen erreichbar. Der Schulausschluss ist in diesem Zusammenhang eine verhältnismäßige und rechtmäßige Folge des Fehlverhaltens.

Der Eilantrag des 14-Jährigen gegen den Ausschluss ist somit vor dem Gericht gescheitert.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2015; Az.: 12 K 5587/15

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