Rechtsnews 08.08.2015 Christian R.

Schüler fordern Entfernung von LRS-Hinweis im Zeugnis

Ein Rechtsstreit, der sich um die Ausgestaltung von Abiturzeugnissen drehte und der alle Instanzen durchlaufen hatte, wurde vor kurzem durch das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschieden. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die vom bayerischen Kultusministerium gehandhabte Praxis, Schülern mit Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche – LRS) zwar die Anrechnung von Rechtschreibfehlern zu erlassen, dies aber auch im Abiturzeugnis zu vermerken, rechtmäßig ist.

Die Kläger der verhandelten Verfahren weisen eine ärztlich festgestellte Legasthenie auf. In der gymnasialen Oberstufe sowie während der schriftlichen Abiturprüfungen erhielten die Schüler daher einen Zeitzuschlag von 10% zur Bearbeitung der Aufgaben, außerdem wurden die Lese- und Rechtschreibleistungen der Schüler bei der Bewertung ihrer Gesamtleistung nicht berücksichtigt. Das Abiturzeugnis der Schüler wurde mit folgendem Vermerk versehen: „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet.“

Darf Legasthenie im Zeugnis erwähnt werden?

Gegen diesen Vermerk setzten sich die Schüler in der Folge zur Wehr und wollten auf dem Gerichtswege erreichen, dass das Kultusministerium zur Entfernung der Vermerke verpflichtet wird. Die Schüler argumentierten, dass der Vermerk im Abiturzeugnis sich nachteilig auf ihre beruflichen Perspektiven auswirken werde; außerdem würden andere Behinderungen auch nicht durch den Vermerk im Abiturzeugnis dauerhaft für potenzielle Arbeitgeber sichtbar festgehalten.

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Nachdem in erster Instanz das Verwaltungsgericht München zugunsten des bayerischen Kultusministeriums entschieden hatte und in der nächsten Instanz der Verwaltungsgerichtshof München zu einem anderslautenden Urteil zugunsten der Schüler gekommen war, kam der Fall vor das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass sowohl der Nichtbeachtung von Rechtschreibfehlern als auch der Dokumentation dieser Nichtbeachtung in einem Zeugnis die gesetzliche Grundlage fehle. In dem verhandelten Fall vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass den Schülern die Entfernung des entsprechenden Vermerkes nicht zustehe und stellte deshalb fest, dass zumindest für die in der Vergangenheit liegenden Fälle die bisher praktizierte Lösung des Ministeriums bestehen bleiben kann.

Quellen:

  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 33.14 und 6 C 35.14 –
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 28.05.2014 – 7 B 14.23 und 7 B 14.22 –
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.02.2013 – M 3 K 11.2963 und M 3 K 11.2962 –

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