Rechtsnews 28.12.2015 Christian R.

Nachtflüge in Dortmund gestoppt

Die Belastung durch Fluglärm kann für die Anwohner von
Flughäfen sehr unangenehm sein und die Lebensqualität erheblich einschränken. Aus
diesem Grund beschäftigen immer wieder Klagen gegen bestimmte Flugrouten oder
die Erlaubnis von Nachtflügen die Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht hatte
kürzlich über Klagen gegen die Entscheidung der Bezirksregierung Münster zu
entscheiden, Flugzeuge noch bis 23:30 Uhr am Flughafen Dortmund landen zu
lassen.

Welche Flugzeiten sind am Flughafen Dortmund erlaubt?

Die Flugzeiten am Flughafen Dortmund waren aufgrund einer Genehmigung
der Bezirksregierung Münster auf den Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:30 Uhr
festgelegt worden. Planmäßige Starts sollten im Fall einer Verspätung darüber hinaus
bis 23:00 Uhr möglich sein, planmäßige Landungen bei Verspätung bis 23:30 Uhr.
Gegen die von der Bezirksregierung ausgesprochene Genehmigung hatten mehrere in
Unna und Dortmund lebende Anwohner des Flughafens Klage eingereicht.

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Nachtflugverbot durch Lärmbelästigung

Das Gericht hatte bei der Urteilsfindung vor allem zu
bewerten, ob der Entscheidungsfindungsprozess der Bezirksregierung den gesetzlichen
Vorgaben entsprach. Das Gericht stellte dabei fest, dass die Bezirksregierung
bei der Bewertung bzw. Gewichtung verschiedener Belange Fehler gemacht hatte.
Zwar sei der von der Bezirksregierung angeführte Grund, dass der Flughafen
Dortmund an Drehkreuzflughäfen angebunden werden müsse, zu berücksichtigen,
allerdings sahen die Richter es als erwiesen an, dass diesem Umstand ein zu
hohes Gewicht bei der Entscheidungsfindung zugekommen sei. Indem die
Bezirksregierung die Lärmbelastungen derjenigen Anwohner, die unterhalb der fachplanungsrechtlichen
Unzumutbarkeitsschwelle bleiben pauschal für unbedeutend erklärt
habe, so die Richter, habe sie auch hier eine unzulässige Falschgewichtung der
Belange von betroffenen Personen vorgenommen. Das Gericht verwarf daher die
Erlaubnis der Bezirksregierung, so dass Nachtflüge am Flughafen Dortmund
vorerst nicht stattfinden dürfen.

  • Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
    3. Dezember 2015 – 20 D 78/14.AK, 20 D 79/14.AK,
    20 D 95/14.AK, 20 D 98/14.AK –

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