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Rechtsnews 06.10.2022 Theresa Smit

Gilt ein Unfall auf der Toilette der Arbeitsstelle als Dienstunfall?

Der Gang zur Toilette während der Arbeitszeit gehört zum Arbeitsalltag dazu. Doch was ist, wenn sich dabei ein Unfall ereignet? Handelt es sich um einen Dienstunfall? Und vor allem: Übernimmt der Dienstherr die Kosten? Kann überhaupt ein Dienstunfall auf der Toilette vorliegen?

Handelt es sich bei einem Unglück auf der Toilette um einen Arbeitsunfall?

Eine Beamtin hatte während ihrer Dienstzeit die Toilette aufgesucht. Dabei stieß sie sich an einem geöffneten Fenster im Toilettenraum. Die Folge waren eine blutende Platzwunde und eine Prellung. Die Frau stellte daraufhin einen Antrag, um den Vorfall als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Ihr Dienstherr lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Toilettengang um eine private Angelegenheit handele, die von der dienstlichen Tätigkeit abgegrenzt werde.

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Somit müsse man auch das Risiko dem privaten Bereich zuordnen. Dabei stützte er sich auf Entscheidungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Unfälle während des Toilettenbesuchs nicht als Arbeitsunfälle werteten. Daraufhin reichte die Frau Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein.

Zahlt der Arbeitgeber die Kosten für einen Unfall auf dem Klo?

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Es handele sich um einen Dienstunfall, da der Körperschaden während der Ausübung des Dienstes entstanden sei. Der Zusammenhang ergebe sich dabei aus dem Aufenthalt am Dienstort. Der Toilettengang sei zwar keine dienstliche Tätigkeit, sondern gehöre zur privaten Sphäre, hätte aber dennoch innerhalb der Dienstzeit am Dienstort im vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereich stattgefunden.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung, die den Toilettengang als eigenwirtschaftliche Tätigkeit werte, gelte dies nicht im Beamtenrecht. Dort erstrecke sich der Risikobereich auch auf die Toilettenräume, sodass der Unfall der Klägerin als Dienstunfall
gewertet werden müsse.

Die eingelegte Sprungrevision auf Seiten des Beklagten beim Bundesverwaltungsgericht wurde abgewiesen.

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Quellen:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2016, Az. VG 26 K 54.14

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-az2c1716-beamten-dienstunfallschutz-toilette/

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