Wer aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit auf den Empfang von Leistungen der Grundsicherung angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf die Ersetzung von Kosten eines Umzugs durch die zuständigen Ämter. Das Bundessozialgericht hatte nun über den Fall einer älteren Dame zu entscheiden, die eine Zusage zur Übernahme ihrer Umzugskosten verlangt hatte – ohne allerdings konkret anzugeben, in welche Wohnung sie ziehen wollte.
Die Klägerin bewohnt eine Ein-Zimmer-Wohnung und bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Juli 2009 teilte sie dem zuständigen Amt mit, dass sie die Absicht habe umzuziehen und verlangte in diesem Zusammenhang eine Zusicherung über die Übernahme der Umzugskosten. Das Amt verweigerte die Zusage jedoch und berief sich dabei auf die Tatsache, dass die umzugswillige Frau kein konkretes Angebot über die Wohnung genannt habe, die sie beziehen wolle.
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Streit um Übernahme von Umzugskosten beschäftigt die Gerichte
Der aus der Weigerung des Amtes erwachsene Rechtsstreit zog sich über Jahre hinweg durch alle Instanzen. Dabei gaben sowohl das Sozialgericht Freiburg (2010) als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (2012) dem betreffenden Amt Recht.
Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundessozialgericht blieb nun ohne Erfolg und wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht führte in seinem Urteil aus, dass der Klage führenden alten Dame kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in der geforderten abstrakten Form zusteht.
Den Grund hierfür sahen die Richter darin, dass eine Zusicherung, die ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt ist, nur dann erteilt werden kann, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert ist.
Da in dem vorliegenden Fall weder klar war, wohin die Klägerin ziehen wollte, noch wie hoch die dann anfallenden Umzugskosten sein würden, besteht kein Anspruch auf eine Zusicherung zur Kostenübernahme amtlicherseits.
- Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 15/13 R –
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