Rechtsnews 28.03.2015 Christian Schebitz

Urteil über Unfall auf einem Recyclinghof

Wie weit reicht das in § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgeschriebene Rücksichtnahmegebot für Teilnehmer am Straßenverkehr? Über diese Frage musste kürzlich das Landgericht Magdeburg entscheiden.

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Am 19. August 2013 suchte ein Mann mit seinem Opel Corsa den Recyclinghof der Stadt Aschersleben auf, um dort Grünschnitt zu entsorgen. Nachdem der Mann mit seinem Auto angehalten hatte, wurde dieses von einem Radlader des Recyclinghofes gerammt und dabei beschädigt. Der Mitarbeiter des Recyclinghofes, der den Radlader bediente, hatte das Auto des Mannes nicht erkennen können, da er mit hochgefahrener Schaufel über den Recyclinghof gefahren war. Der Eigentümer des geschädigten Opel Corsa verklagte nach dem Zwischenfall die Stadt Aschersleben als Betreiberin des Recyclinghofes auf Schadensersatz.

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Stadt zu Schadensersatzzahlung bei Unfall auf Recyclinghof verpflichtet?

Der Klage des Eigentümers des beschädigten Autos hielt die beklagte Stadt entgegen, dass durch ein am Eingang des Recyclinghofes angebrachtes Schild ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen worden sei, die beim Besuch des Hofes bestehen.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Magdeburg jedoch nicht – vielmehr führte der zuständige Richter im Urteilsspruch aus, dass sich der Fahrer des Radladers eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 StVO schuldig gemacht habe. Bedingt durch die Tatsache, dass er mit beladener und erhobener Schaufel über den Hof gefahren sei, habe er sich, so der Richter, quasi im „Blindflug“ bewegt. Dies sei insbesondere dann nicht erlaubt, wenn, wie auf dem Recyclinghof, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen sei.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sprach das Landgericht Magdeburg dem geschädigten Autoeigentümer einen Betrag in Höhe von 3.500 € zu. 

  • Quelle: Landgericht Magdeburg, Urteil vom 27.11.2014 – 10 O 241/14 – 

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