Rechtsnews 02.05.2015 Christian R.

Unfall auf Bauernhof – wer muss zahlen?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie ein schwerer Unfall in einem landwirtschaftlichen Betrieb versicherungsmäßig zu behandeln sei.  Da bei dem Unfall Mitarbeiter zweier Betriebe beteiligt waren, musste geklärt werden, inwieweit die beiden auf einer vorübergehend gemeinsamen Betriebsstätte zusammengearbeitet haben.

Der Unfall ereignete sich im Juli 2013, als ein LKW-Fahrer eines Unternehmens aus dem Emsland Schweine auf den Hof eines Landwirtes in Nordhorn lieferte. Mit herabgelassener Ladeklappe fuhr der LKW-Fahrer an die Tür des Schweinestalls heran. Der Landwirt wollt im selben Moment die Stalltür von innen öffnen. Als die sich öffnende Tür jedoch von dem heranfahrenden LKW wieder nach innen gedrückt wurde, wurde der linke Arm des Landwirts in der Tür eingequetscht und dabei verletzt.  Seit dem Tag des Unfalls ist der geschädigte Landwirt krankgeschrieben.

Unfall mit Verletzung – muss die Haftpflichtversicherung zahlen?

Mit einer Feststellungsklage wollte der geschädigte Landwirt erreichen, dass die Haftpflichtversicherung des LKW-Fahrers den Schaden übernehmen muss. Am erstinstanzlich zuständigen Landgericht Osnabrück wurde dann entschieden, dass die Haftpflichtversicherung 75% des Schadens zu tragen habe. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Gegenseite Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein.

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Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun anders als das Gericht der Vorinstanz. Aus rechtlicher Sicht ist es nach Angaben des OLG Oldenburg entscheidend, ob die beiden an dem Unfall beteiligten Personen während des Unfallgeschehens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tatsächlich zusammen oder getrennt voneinander gearbeitet haben. Die zuständigen Richter stuften den fraglichen Vorfall so ein, dass ein Zusammenarbeiten der beiden Männer stattgefunden habe und argumentierten, dass der geplante Arbeitsvorgang nur durch ein Zusammenwirken von LKW-Fahrer und Landwirt hätte realisiert werden können.

Den §§ 105 und 106 des Sozialgesetzbuches VII zufolge ist aufgrund der vom Oberlandesgericht Oldenburg festgestellten Konstellation des Unfallhergangs nicht die Haftpflichtversicherung des LKW-Fahrers zur Übernahme der entstandenen Kosten verpflichtet, sondern vielmehr die Berufsgenossenschaft des Landwirtes.

  • Quellen: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.04.2015 – 1 U 81/14
    Landgericht Osnabrück – 4 O 793/14 –

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