Rechtsnews 05.01.2023 Christian Schebitz

Besteht Schmerzensgeld nach Skiunfall?

Endlich ist wieder Skifahren angesagt. Nach langer Corona-Pause können sich Alteingesessene endlich wieder auf den Pisten ausleben. Aufgrund der langen Pause wird der Andrang auf den Pisten auch größer sein. Dabei kann es vorkommen, dass durch den ein oder anderen “Vorfahren” missachtet werden und einen anderen Skifahrer umfahren. Aber kann man selbst auch eine Mitschuld in einem solchen Fall tragen? Die Frage nach dem Mitverschuldensanteil bei einem Skiunfall beschäftigte die Gerichte über mehrere Jahre hinweg. Jetzt sprach der Bundesgerichtshof ein Urteil in der Sache.

Skiunfall in Österreich

Im März 2009 verbrachte ein Zahnarzt seinen Skiurlaub in Österreich. Am 9. März querte der Zahnarzt gegen 14 Uhr vom Skilift kommend und auf seinen Skiern fahrend die Zufahrt zu einer Jugendherberge. Er bewegte sich dabei zwischen einer Gruppe von Jugendlichen, die mit ihrem Lehrer vor der Jugendherberge stand und einem am Straßenrand geparkten Bus. Gerade als sich der Zahnarzt direkt hinter dem Lehrer der Gruppe befand, trat dieser zwei Schritte zurück, weil ihm aus der Schülergruppe heraus etwas zugeworfen worden war. Die beiden stießen zusammen und stürzten, wobei sich der Zahnarzt einen Oberschenkelhalsbruch zuzog.

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Die Haftpflichtversicherung des Lehrers erstattete dem geschädigten Zahnarzt 21.000 Euro, darunter 7.000 Euro Schmerzensgeld. Hierbei wollte es der Zahnarzt aber nicht belassen und verklagte deshalb den Lehrer auf Zahlung weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatzes, auf die Erstattung von Anwaltskosten und auf die Feststellung, dass der Lehrer ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf dem Unfallereignis vom 9. März 2009 beruhen, zu ersetzen habe.

Anspruch auf Schadensersatz?

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage des Zahnarztes auf zusätzliches Schmerzensgeld jedoch ab. Der Zahnarzt legte schließlich Revision ein und so kam der Fall vor den BGH.

Hier wurde nun die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zugunsten des geschädigten Zahnarztes geurteilt. Insbesondere den Aspekt des Mitverschuldens des Zahnarztes bewertete der BGH anders als das Kammergericht Berlin. Es sei nicht klar, dass der Zahnarzt die Gefahr, die von der Situation ausgehen würde, hätte erkennen können und deshalb erkennen müssen. Anders als das Kammergericht sah es der BGH zudem nicht als gegeben an, dass eine räumliche Enge, die infolge einer Menschenansammlung an einer Zufahrtsstraße ohne Durchgangsverkehr entsteht, für sich genommen eine Pflicht zur Umfahrung der Menge begründet.

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