Rechtsnews 29.04.2015 Christian Schebitz

Urteil zu Auffahrunfall in Waschanlage

Bei allem Nutzen, den Waschstraßen für Autos mit sich bringen: ihre Benutzung kann auch Gefahren bergen. Ein in einer automatisch betriebenen Waschstraße in Nordrhein-Westfalen entstandener Schaden an einem PKW beschäftigte vor kurzem mehrere Gerichtsinstanzen. Die zentrale Frage lautete: Müssen die Betreiber von automatischen Waschstraßen ihre Anlagen permanent überwachen?

Im Mai 2013 war es in der betreffenden Waschanlage zu einem Unfall gekommen. Als eine Autofahrerin, die sich mit ihrem PKW in der Anlage befand, ihr Auto abbremste, verlor dieses die zur automatischen Beförderung der Autos installierte Schlepprolle. Das nachfolgende Fahrzeug fuhr auf den PKW der Frau auf und es entstand ein Sachschaden von insgesamt 1.579,94 €. Der Eigentümer des geschädigten Autos klagte daraufhin gegen den Betreiber der Waschstraße und verlangte den Ersatz des entstandenen Schadens.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Urteil zu Auffahrunfall in Waschanlage erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Muss der Betreiber der Waschstraße Schadenersatz leisten?

In erster Instanz gab das Amtsgericht Solingen dem Kläger Recht und verurteilte den Betreiber der Waschanlage zum Schadensersatz. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Betreiber der Waschstraße Rechtsmittel ein, sodass sich nun auch das Landgericht Wuppertal mit der Sache zu befassen hatte.

Das Landgericht teilte jedoch die Auffassung des Amtsgerichtes und wies die eingelegte Berufung zurück. In einer Waschanlage, die nicht über eine automatische Notabschaltung verfügt ist es nach Ansicht der Richter geboten, dass die Anlage permanent überwacht wird. Insbesondere wiesen die Richter darauf hin, dass eigentlich verbotene Bremsvorgänge wie derjenige, der zum Verlust der Schlepprolle des PKWs der Frau geführt hatte, in Autowaschstraßen häufig vorkommen und für den Betreiber der Anlage deswegen zu erwarten gewesen seien.

Das Landgericht stufte das Nichtüberwachen der Anlage durch den Betreiber als Verletzung der Pflicht, Schaden von Kunden fernzuhalten ein, und bestätigte folglich das erstinstanzliche Urteil.

Quellen: 

  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 23.10.2014 – 9 S 129/14 –
  • Amtsgericht Solingen, Urteil vom 16.05.2014 – 13 C 212/14 – 

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Schmerzensgeldforderung nach Skiunfall

Vorgetäuschter Unfall: Prozesskostenhilfe

Unfall auf Bauernhof – wer muss zahlen

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€