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Rechtsnews 07.04.2015 Christian Schebitz

Verurteilung eines Gynäkologen durch den BGH bestätigt

Der Fall eines Gynäkologen, der zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, weil er heimlich den Intimbereich von über 1.400 seiner Patientinnen gefilmt hatte, erregte im Jahr 2013 großes Aufsehen. Über die Revision des Arztes gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankenthal hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Vor dem Landgericht Frankenthal war zutage getreten, dass der betreffende Gynäkologe in insgesamt 1.467 Fällen die von ihm durchgeführten gynäkologischen Untersuchungen heimlich durch Foto- und Videoaufnahmen dokumentiert und die so entstandenen Aufnahmen katalogisiert auf verschiedenen Datenträgern abgespeichert hatte. Eine medizinische Notwendigkeit zur Anfertigung der Aufnahmen hatte nicht bestanden. Das Landegericht verurteilte den Gynäkologen aufgrund der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs von Patientinnen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs­ver­hältnisses in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und verhängte zudem ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren. Das Urteil fochten der Arzt und zwei seiner Patientinnen mit dem Rechtsmittel der Revision an.

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BGH entscheidet über den Fall eines verurteilten Gynäkologen

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision in seinem am 26. Februar ergangenen Beschluss weitgehend, da die Nachprüfung des Urteils durch den zuständigen Senat am Bundesgerichtshof aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Wie schon das Landgericht Frankenthal unterstrich auch der Bundesgerichtshof, dass die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Patientinnen des Arztes alleine schon durch die Anfertigung der Aufnahmen eingetreten sei; der Eintritt eines die verhängte Haftstrafe rechtfertigenden Taterfolges ist nach Ansicht der Richter nicht davon abhängig, dass Dritte die Frauen identifizieren können, deren Intimbereich der Arzt heimlich aufgenommen hatte.

Quellen:

  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2015 – 4 StR 328/14 –
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2013 – 5221 Js 25913/11.6 KL – 

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