Ein sich durch alle Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ziehender Rechtsstreit wurde vor kurzem durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt endgültig entschieden. Gegenstand war die Schuldfrage im Zusammenhang mit dem teilweisen Verlust des Augenlichtes eines Auszubildenden in einer Kfz-Werkstatt.
Folgendes hatte sich zugetragen: mehrere Auszubildende einer Kfz-Werkstatt waren am 24. Februar 2011 damit beschäftigt, Reifen auszuwuchten. Einer der Auszubildenden warf während seiner Tätigkeit plötzlich ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht aus Aluminium hinter sich und traf damit einen anderen Auszubildenden, der das Wuchtgewicht an sein linkes Auge bekam. Der Getroffene musste im Anschluss zehn Tage im Krankenhaus verbringen und sich mehreren Operationen unterziehen – ihm wurde eine künstliche Linse eingesetzt und weil auf der Hornhaut seines linken Auges eine Narbe verblieb ist er auf diesem Auge dauerhaft sehbehindert.
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Bundesarbeitsgericht urteilt zu Schadensersatz erhalten
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Der zum Zeitpunkt der Verletzung 17 Jahre alte Auszubildende verklagte seinen Azubikollegen daraufhin auf 175.000 € Schmerzensgeld und verlangte die Zahlung einer lebenslangen Rente.
Bundesarbeitsgericht urteilt im Fall eines verletzten Auszubildenden
Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Geschädigten eine Summe von 10.000 € zugesprochen hatte, wurde das zu leistende Schmerzensgeld durch das Hessische Landesarbeitsgericht auf 25.000 € erhöht.
Die Revision des Beklagten, der mittlerweile arbeitslos ist, blieb nun vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Insbesondere wurde festgestellt, dass das zuvor ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtfehlerfrei ist. Dort hatte der Beklagte argumentiert, dass es in der Werkstatt üblich gewesen sei, nicht mehr benötigte Wuchtgewichte einfach fallen zu lassen oder hinter sich zu werfen um sie dann am Ende des Arbeitstages zusammenzukehren. Demzufolge sei die Verletzung des Klägers als Folge betrieblicher Tätigkeit einzustufen, was den beklagten entlastet hätte.
Mit dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist dies jedoch hinfällig geworden und der Werfer des Wuchtgewichts ist zur Leistung des Schmerzensgeldes verpflichtet.
Quellen:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 –
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013 – 13 Sa 269/13 –
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2013 – 19 Ca 4510/12 –
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