Im Zentrum dieses Sachverhalts steht die Verletzung des Wettbewerbsverbots. In § 61 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) heißt es, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall Schadensersatz verlangen kann. Er hat aber noch eine weitere Möglichkeit. Er kann vom Arbeitnehmer einfordern, dass er die Vergütung für auf eigene Rechnung gemachte Geschäfte und die Geschäfte, die auf fremde Rechnung gemacht sind, an den Arbeitgeber herausgibt.
Ist ein neues Arbeitsverhältnis im Freistellungszeitraum ein Geschäft?
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der ordentlich vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Es war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit ist, bis sein Arbeitsverhältnis endet und er die Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt bekommt. Während der Freistellung nahm der Beklagte eine Arbeit bei einem Wettbewerber auf. Daraufhin klagte der Arbeitgeber, der ihm gekündigt hatte und war der Meinung, dass dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Die beim Wettbewerber eingenommene Vergütung sollte der Beklagte herausgeben. Das BArbG urteilte aber, dass hier kein Geschäft (iSv § 61 HGB) vorliegt, wenn der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Quelle:
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Urteil zu Verletzung des Wettbewerbsverbots erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2012, Az.: 10 AZR 809/11
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.