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Rechtsnews 29.09.2023 Alex

Darf man mehr als 8 Stunden arbeiten?

Grundsätzlich gilt der Glaube, dass man nicht mehr als acht Arbeitsstunden arbeiten darf. Aber stimmt das? Es kann bei der Arbeit vorkommen, dass die Aufgaben innerhalb der festgelegten Zeitspanne von acht Stunden nicht erledigt werden können, aber unbedingt bis zum nächsten Tag fertig sein müssen. Oder man arbeitet nur für kurze Zeit in einem Betrieb und möchte so viel Geld wie möglich verdienen. Ist es in solchen Fällen erlaubt, mehr als 8 Stunden zu arbeiten oder verstößt dies gegen das Arbeitszeitgesetz? Diese Antwort und die wichtigsten Fragen zum Thema finden Sie hier!

Was versteht man unter der Arbeitszeitregelung?

Die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Die rechtliche Grundlage bildet jedoch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Darin ist festgelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit eine Zeitspanne von 8 Arbeitsstunden nicht übersteigen darf. Nach § 3 ArbZG  ist eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden nur möglich, wenn dafür an anderen Tagen weniger gearbeitet wird und die durchschnittliche Arbeitsdauer innerhalb von 24 Wochen dennoch acht Arbeitsstunden nicht überschreitet. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden, da an jedem Werktag 8 Arbeitsstunden gearbeitet werden darf. Der Samstag gilt als Werktag. Zusätzlich sollte beachtet werden, dass nach 6 Arbeitsstunden Arbeit eine 30-minütige Pause eingelegt werden muss. Sie zählt aber nicht zur eigentlichen Arbeitszeit.

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Nach § 9 ArbZG herrscht an Sonn- und Feiertagen ein Arbeitsverbot. Je nach Berufszweig gibt es davon jedoch Ausnahmen. So kann das Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ebenso weiter arbeiten, wie die Servicekräfte in der Gastronomie oder das Personal im Nah- und Fernverkehr. Als Ausgleich für die zusätzliche Arbeit muss jedoch ein Ersatzruhetag gewährt werden. Nach § 11 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein.

Wann darf man mehr als 8 Arbeitsstunden arbeiten?

Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung liegen nach § 18 ArbZG bei einer Tätigkeit als leitender Angestellter oder Chefarzt, Leiter von öffentlichen Dienststellen, Priester im Rahmen von Gottesdiensten und Pflegekräften, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Schutzbefohlenen leben, vor. In solchen Fällen sind Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden zulässig. Zusätzliche Ausnahmen können im Fall von Tarifverträgen entstehen, wenn im Rahmen der Arbeitszeit größtenteils Bereitschaftsdienste geleistet werden. Auch in den Bereichen der Landwirtschaft, der Pflege und des öffentlichen Dienstes sind Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung möglich. Das gilt, wenn die Ruhezeiten entsprechend nachgeholt werden. Zentral ist bei einer solchen Regelung jedoch, die in Deutschland übliche Vertragsfreiheit, die es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ermöglicht, individuelle Regelungen, etwa zu Überstunden, zu treffen.

Gibt es einen Ausgleich für Überstunden?

Überstunden müssen vertraglich festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, seine Leistungen über seine festgelegte Arbeitszeit hinaus zu erbringen. Eine Ausnahme ist nur in besonderen Situationen möglich, in denen der Arbeitgeber die Arbeitskraft dringend benötigt. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.02.1981 – 1162/78) in einem Urteil etwa entschieden, dass ein dringender Auftrag Überstunden rechtfertigt. Schwerbehinderte und Schwangere sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen. Überstunden müssen in jedem Fall vergütet werden. Sei es durch einen Freizeitausgleich oder den normalen Lohn.

Keine ununterbrochene Arbeit von mehr als 6 Stunden

Weiterhin schreibt das Gesetz vor, dass niemand länger als sechs Stunden ununterbrochen arbeiten darf, ohne eine Pause einzulegen. Das kann Ihre Gesundheit und die Produktivität beeinträchtigen. Ihr Arbeitgeber hat das Recht, in Ihrem Vertrag eine feste Pausenzeit vorzuschreiben. Er hat auch die Möglichkeit, die Arbeit als zwei 15-minütige Unterbrechungen anzuordnen oder sie zu einer durchgehenden 30-minütigen Pause zusammenzufassen.

Arbeiten Sie sechs Stunden oder weniger, haben Sie dagegen keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Pause. Bei mehr als neun Stunden beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause 45 Minuten.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html#BJNR117100994BJNG000100307

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.1981 – 1162/78

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