Der Zugang einer Kündigung ist einer der entscheidenden Zeitpunkte im deutschen Arbeits- und Zivilrecht. Erst mit dem Zugang entfaltet die Kündigung ihre rechtlichen Wirkungen. Das betrifft Fristen, Rechte und Pflichten beider Seiten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, wann eine Kündigung tatsächlich als zugegangen gilt und welche Zustellwege rechtssicher sind.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB. Danach wird eine Willenserklärung, die einer anderen Person gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dieser zugeht. Was genau unter Zugang zu verstehen ist, wurde durch umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kurz BGH, und der Arbeitsgerichte konkretisiert.
Was bedeutet Zugang im rechtlichen Sinn?
Eine Kündigung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der empfangenden Person gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Entscheidend ist also nicht, wann der Empfänger die Kündigung tatsächlich liest, sondern wann er objektiv die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen.
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Der Machtbereich umfasst alle Bereiche, die der Empfänger beherrscht. Dazu zählen der private Briefkasten, der Hausbriefkasten einer Mietwohnung oder der betriebliche Briefkasten eines Unternehmens. Auch elektronische Postfächer können dazugehören, wenn sie regelmäßig genutzt werden.
Zugang bei verschiedenen Zustellarten
Je nach Übermittlungsweg gelten unterschiedliche Regeln. Die Wahl des Zustellwegs ist daher von großer Bedeutung.
Einwurf in den Briefkasten
Eine Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie in den Briefkasten eingeworfen wurde und nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist dies in der Regel am selben Tag, wenn der Einwurf während der üblichen Postzustellzeiten erfolgt. Erfolgt der Einwurf spät am Abend, gilt der Zugang regelmäßig erst am nächsten Werktag.
Persönliche Übergabe
Wird die Kündigung persönlich übergeben, tritt der Zugang sofort ein. Eine Unterschrift des Empfängers ist rechtlich nicht erforderlich, erleichtert aber den Nachweis.
Einschreiben
Beim Einwurf Einschreiben gilt die Kündigung mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen. Beim Übergabe Einschreiben tritt der Zugang erst mit tatsächlicher Übergabe ein. Holt der Empfänger die Sendung nicht ab, liegt kein Zugang vor. Deshalb ist diese Variante riskant.
Bote
Ein Bote kann den Zugang bezeugen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bote die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers bringt.
E Mail und Fax
Eine Kündigung per E Mail ist im Arbeitsrecht unwirksam, da die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform fehlt. Gleiches gilt in der Regel im Mietrecht. Ein Fax wahrt die Schriftform ebenfalls nicht. Der Zugang spielt hier daher nur eine untergeordnete Rolle.
Besonderheiten bei Abwesenheit des Empfängers
Ist der Empfänger im Urlaub oder krank, gilt die Kündigung dennoch als zugegangen, sobald sie in seinen Machtbereich gelangt. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Empfänger das Risiko seiner Abwesenheit. Eine Ausnahme besteht nur bei außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einem längeren Krankenhausaufenthalt ohne Zugriffsmöglichkeit auf den Briefkasten.
Zugang einer Kündigung nach Zustellart
| Zustellart | Zeitpunkt des Zugangs | Rechtliches Risiko |
|---|---|---|
| Einwurf in Briefkasten | Bei üblicher Leerungszeit | Gering |
| Persönliche Übergabe | Sofort | Sehr gering |
| Einwurf Einschreiben | Bei Einwurf | Gering |
| Übergabe Einschreiben | Bei Übergabe | Hoch bei Nichtabholung |
| E Mail | Formunwirksam | Sehr hoch |
Praktische Tipps für einen rechtssicheren Zugang
- Wählen Sie einen Zustellweg, der den Zugang eindeutig beweisbar macht.
- Nutzen Sie Zeugen oder Boten, die den Einwurf bestätigen können.
- Vermeiden Sie Übergabe Einschreiben bei fristgebundenen Kündigungen.
- Planen Sie ausreichend Zeit ein, um Fristen sicher einzuhalten.
- Beachten Sie die zwingende Schriftform bei Arbeits und Mietkündigungen.
Fazit
Eine Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der tatsächliche Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist rechtlich unerheblich. Wer kündigt, trägt die Beweislast für den Zugang und sollte daher auf sichere Zustellmethoden achten. Fehler beim Zugang können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist oder Fristen versäumt werden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
Eine individuelle rechtliche Prüfung kann durch diesen Beitrag nicht ersetzt werden.
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