Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Passgenaue Krankschreibung nach Kündigung
Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Passgenaue Krankschreibung nach Kündigung
In einem aktuellen Urteil entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass eine passgenaue Krankschreibung nach einer Kündigung den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beeinträchtigen kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber möglicherweise keine Lohnfortzahlung leisten muss. Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Punkte.
Fallbeschreibung
Der Mitarbeiter kündigte selbst und ließ sich am Tag nach der Kündigung für den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist krank schreiben. Der Arbeitgeber zweifelte die AU an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass der Arbeitgeber im Recht war.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer haben normalerweise Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit, gemäß § 3 EFZG. Der Arbeitgeber zahlt dies in der Regel nach Vorlage der AU. Wenn der Arbeitgeber jedoch Zweifel an der AU hat, liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer.
Beweiswert der AU
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Der Beweiswert der AU kann erschüttert werden, wenn die Krankschreibung exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zweifeln, unabhängig davon, ob die AU für den gesamten Zeitraum in einem oder mehreren Bescheinigungen ausgestellt wurde.
Folgen
Der Arbeitnehmer muss konkrete Beweise für die Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit liefern. Das LAG entschied, dass die präzise Krankschreibung Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufwarf, besonders da der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigungsfrist eine neue Anstellung begann.
Beratung für Arbeitgeber
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