In diesem Fall drehte sich alles um § 153 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Laut dieses Paragraphs kann eine Betriebskrankenkasse von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden. Konkret ging es um die Krankenkasse „City-BKK“ sowie um die „BKK-Heilberufe“. Das Bundesversicherungsamt schloss diese im Jahr 2011. Das hatte zur Folge, dass 400 Beschäftigte in der einen und 270 Beschäftigten in der anderen Krankenkasse darüber unterrichtet wurden, dass ihre Arbeitsverhältnisse enden.
Es wurden zum einen außerordentliche Kündigungen mit Auslauffristen ausgesprochen und zum anderen, sofern das möglich war, ordentliche Kündigungen zum Schließungszeitpunkt. Ein großer Teil der Beschäftigten erhob Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei diesem Urteil geht es um die ersten vier Klagen, denen stattgegeben wurde. Den beiden Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden konnte, war eine zumutbare Stellung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse nicht angeboten worden. Ihre Arbeitsverhältnisse haben aus diesem Grunde am Tag der Schließung nicht geendet. Auch die beiden Arbeitsverhältnisse, die durch ordentliche Kündigung beendet werden konnten, haben nicht mit dem Tag der Schließung geendet. Sie unterliegen allein den Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Die vorsorglich erklärten (außer-)ordentlichen Kündigungen waren in allen vier Fällen rechtsunwirksam.
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Bei Ablauf der Kündigungsfristen lagen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer entgegengestanden hätten, nicht vor.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2013, Az.: 2 AZR 474/12
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