In § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist geregelt, dass die Vermietung von Grundstücken und damit auch von Wohnungen unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei ist. Ob auch die Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerfrei erfolgen kann, musste kürzlich der Bundesfinanzhof klären.
Der Sachverhalt stellte sich folgendermaßen dar: Eine Frau, die in dem vorliegenden Verfahren als Klägerin auftrat, vermietete im Jahr 1998 in zwei Städten möblierte Zimmer an Prostituierte für Preise, die zwischen 40 und 70 DM pro Tag lagen. In ihrer Steuererklärung behandelte die Klägerin die eingenommenen Summen zunächst als umsatzsteuerpflichtig. Später reichte sie eine berichtigte Steuererklärung nach, in der sie die entsprechenden Gelder nunmehr als nicht umsatzsteuerpflichtig auswies. Das zuständige Finanzamt teilte der Klägerin jedoch mit, dass es die Umsätze entgegen der Annahme der Frau für steuerpflichtig halte.
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Ist die Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerfrei?
Vor dem zuständigen Finanzgericht wurde gegen die Klägerin entschieden und auch in zweiter Instanz, vor dem Bundesfinanzhof, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Ihre Klage wurde als unbegründet eingestuft und daher zurückgewiesen.
Die Richter am Bundesfinanzhof führten dazu aus, dass der Begriff der Vermietung in diesem Zusammenhang sehr eng definiert ist. Merkmal einer Vermietung sei demnach, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt werde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer. Nach Ansicht des Gerichts kommt eine steuerfreie Vermietung nicht in Betracht, wenn die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles (also der Wohnungen) zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird, was im vorliegenden Fall durch die Vermietung an Prostituierte der Fall gewesen sei.
- Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2014 – XI R 16/11 –
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