Liegenschaftskataster sind amtliche Verzeichnisse, die die Flurstücke eines bestimmten Gebietes parzellenscharf darstellen. In wieweit es privaten Firmen gestattet werden darf, Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters zu nehmen, musste kürzlich durch das Verwaltungsgericht Berlin geklärt werden.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Grundstücksgesellschaft im Jahr 2013 bei der Bezirksverwaltung von Berlin-Lichterberg den Antrag gestellt, ihr Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster über rund 3.800 Anschriften zur Verfügung zu stellen. Das Bezirksamt übermittelte der Gesellschaft, die eigenen Angaben zufolge im Auftrag einer schweizerischen Stiftung in dem betreffenden Gebiet Mehrfamilienhäuser erwerben sollte, Angaben über 2.600 Anschriften, darunter auch Angaben über Geburtsdatum und Geburtsnamen von Eigentümern. Gegen das Zurverfügungstellen der Daten durch das Bezirksamt legte ein betroffener Eigentümer Klage ein.
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Anfrage zu Eigentümerdaten beschäftigt Verwaltungsgericht
Der Kläger führte an, dass die Behörde die Daten nur bei bestehender Verkaufsabsicht von Eigentümern hätte weitergeben dürfen. Ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft an den Daten habe außerdem mit einer bloßen Behauptung eines vorhandenen Kaufinteresses nicht belegt werden können.
Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte nun im Sinne des Klägers. Es stellte fest, dass die Abfrage von Eigentümerdaten zulässig ist um Verkaufsgespräche anzubahnen, betonte dabei aber auch, dass dies nur für Angaben gelte, die für den Kauf eines Grundstücks von Relevanz seien. Insofern hätten nicht alle Daten, die das Bezirksamt übermittelt hat, tatsächlich übermittelt werden dürfen. Zudem stufte das Gericht auch die große Menge der Grundstücke als rechtswidrig ein, bezüglich derer Daten übermittelt wurden. Es habe seitens der Gesellschaft nur ein Kaufinteresse an einigen wenigen Häusern bestanden, die Übermittlung von Daten zu 2.600 Grundstücken hätte demnach nicht erfolgen dürfen.
- Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.02.2015 – VG 13 K 186.13 –
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