Rechtsnews 23.10.2023 Alex Clodo

AGB hinsichtlich Schönheitsreparaturen

Wenn Sie eine Wohnung mieten, müssen Sie sich an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mietvertrags halten. Darin können auch Regelungen zu Schönheitsreparaturen enthalten sein, die Sie als Mieter durchführen oder bezahlen müssen. Doch nicht alle AGB-Klauseln sind wirksam. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was Schönheitsreparaturen sind, wann Sie dazu verpflichtet sind und wie Sie sich gegen unwirksame AGB wehren können.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind kleinere Instandhaltungsmaßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des optischen Zustands der Wohnung dienen. Dazu gehören zum Beispiel das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Lackieren der Türen und Fenster, das Reinigen oder Erneuern der Fußbodenbeläge oder das Ausbessern von Löchern und Rissen. Schönheitsreparaturen sind nicht zu verwechseln mit Instandsetzungsarbeiten, die der Beseitigung von Schäden oder Mängeln dienen. Diese sind grundsätzlich Sache des Vermieters.

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Wann muss ich als Mieter Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen?

Ob und wann Sie als Mieter Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen müssen, hängt von den AGB des Mietvertrags ab. Der Vermieter kann Ihnen diese Pflicht nicht einfach auferlegen, sondern muss sie ausdrücklich vereinbaren. Dabei muss er aber die gesetzlichen Vorgaben beachten, die dem Mieterschutz dienen. Das bedeutet, dass die AGB-Klauseln nicht zu unangemessen benachteiligen dürfen. Andernfalls sind sie unwirksam und Sie müssen sich nicht daran halten.

Welche AGB-Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam?

Es gibt viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die von den Gerichten als unwirksam angesehen werden. Hier sind einige Beispiele:

  • Starre Fristen: Wenn die AGB vorschreiben, dass Sie Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen durchführen müssen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung, sind sie unwirksam. Das gilt zum Beispiel für Klauseln wie „Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre fachgerecht auszuführen.“
  • Quotenabgeltungsklauseln: Wenn die AGB vorsehen, dass Sie bei Auszug einen Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zahlen müssen, je nachdem wie lange Sie in der Wohnung gewohnt haben, sind sie unwirksam. Das gilt zum Beispiel für Klauseln wie „Verlässt der Mieter die Wohnung vor Ablauf der Fristen für Schönheitsreparaturen, so hat er einen Kostenanteil zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Wohnung entspricht.“
  • Endrenovierungsklauseln: Wenn die AGB verlangen, dass Sie bei Auszug die Wohnung renoviert übergeben müssen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung, sind sie unwirksam. Das gilt zum Beispiel für Klauseln wie „Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen in frisch renoviertem Zustand zurückzugeben.“
  • Abwälzungsklauseln: Wenn die AGB bestimmen, dass Sie als Mieter auch solche Schönheitsreparaturen übernehmen müssen, die normalerweise dem Vermieter obliegen, sind sie unwirksam. Das gilt zum Beispiel für Klauseln wie „Der Mieter ist verpflichtet, auch solche Schäden zu beseitigen, die durch Alterung, Witterungseinflüsse oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.“

Wie kann ich mich gegen unwirksame AGB wehren?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die AGB-Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag unwirksam sind, müssen Sie sich nicht daran halten. Sie können die Durchführung oder Bezahlung von Schönheitsreparaturen verweigern oder gegebenenfalls zurückfordern. Wenn der Vermieter darauf besteht, dass Sie sich an die AGB halten, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Ihre Rechte prüft und durchsetzt. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch helfen, wenn der Vermieter die Rückgabe der Kaution verweigert oder Schadensersatz verlangt.

Wo finde ich mehr Informationen zum Thema AGB und Schönheitsreparaturen?

Wenn Sie mehr Informationen zum Thema AGB und Schönheitsreparaturen suchen, können Sie sich an folgende Quellen wenden:

– Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 305-310 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die §§ 535-580a zu Mietverhältnissen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
– Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Schönheitsreparaturen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=0&pos=0&anz=0
– Die Website des Deutschen Mieterbunds (DMB) mit vielen Tipps und Hinweisen zu Schönheitsreparaturen: https://www.mieterbund.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen.html

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