Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus mit Garten mieten, stellt sich oft die Frage, wer für die Gartenpflege zuständig ist. Muss der Mieter den Rasen mähen, die Hecke schneiden und das Laub entfernen? Oder ist das Sache des Vermieters?
Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Mietvertrag, der Beschaffenheit des Gartens und der Art der Pflegemaßnahmen. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, worauf Sie als Mieter oder Vermieter achten müssen, um Streitigkeiten zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.
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Mietrecht: Wer ist für die Gartenpflege zuständig? erhalten
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Was steht im Mietvertrag?
Der erste Schritt, um zu klären, wer für die Gartenpflege verantwortlich ist, ist ein Blick in den Mietvertrag. Dort kann geregelt sein, ob und in welchem Umfang der Mieter die Pflicht zur Gartenpflege übernimmt. Allerdings sind nicht alle Klauseln im Mietvertrag wirksam.
Eine unwirksame Klausel ist zum Beispiel eine, die dem Mieter pauschal die gesamte Gartenpflege auferlegt, ohne Rücksicht auf die Größe und den Zustand des Gartens. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.
Eine wirksame Klausel ist hingegen eine, die dem Mieter nur bestimmte Pflegemaßnahmen zumutet, wie zum Beispiel das Rasenmähen oder das Unkrautjäten. Eine solche Klausel ist zulässig, wenn sie klar und verständlich formuliert ist und dem Mieter nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtmiete als Gegenleistung für die Gartenpflege abzieht.
Was gilt, wenn nichts im Mietvertrag steht?
Wenn im Mietvertrag nichts zur Gartenpflege geregelt ist, gilt die gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass der Vermieter grundsätzlich für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache verantwortlich ist. Dazu gehört auch die Pflege des Gartens, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gartens dienen.
Solche Maßnahmen sind zum Beispiel das Düngen, das Vertikutieren oder das Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern. Der Vermieter muss diese Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen oder durch einen Fachbetrieb erledigen lassen.
Der Mieter ist hingegen nur für die sogenannte Schönheitspflege des Gartens zuständig. Das sind Maßnahmen, die der Gestaltung oder Verschönerung des Gartens dienen. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel das Rasenmähen, das Hecke schneiden oder das Laub entfernen. Der Mieter muss diese Maßnahmen selbst durchführen oder auf eigene Kosten beauftragen.
Wie oft muss der Mieter den Garten pflegen?
Die Häufigkeit und der Umfang der Gartenpflege durch den Mieter hängen von der Jahreszeit und dem Zustand des Gartens ab. Der Mieter muss den Garten so pflegen, wie es einem ordentlichen und verständigen Mieter entspricht.
Das bedeutet zum Beispiel, dass er den Rasen regelmäßig mähen muss, damit er nicht zu hoch wird. Die genaue Häufigkeit kann je nach Wetterlage variieren, aber in der Regel sollte der Rasen alle zwei bis vier Wochen gemäht werden. Die Hecke muss mindestens einmal im Jahr geschnitten werden, am besten nach dem 30. Juni und vor dem 1. März, um den Vogelschutz zu beachten. Das Laub muss entfernt werden, wenn es eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit darstellt, zum Beispiel wenn es rutschig wird oder Schimmel bildet.
Was passiert, wenn der Mieter den Garten nicht pflegt?
Wenn der Mieter seine Pflicht zur Gartenpflege verletzt, kann der Vermieter ihn zunächst schriftlich auffordern, die Pflegemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Wenn der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Vermieter selbst die Pflegemaßnahmen durchführen oder einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
Der Vermieter kann eine Schadensersatzforderung geltend machen, wenn der Garten durch die Vernachlässigung des Mieters beschädigt oder entwertet wird. Im schlimmsten Fall kann der Vermieter dem Mieter sogar fristlos kündigen, wenn der Mieter den Garten dauerhaft und schwerwiegend verwahrlosen lässt.
Was passiert, wenn der Vermieter den Garten nicht pflegt?
Wenn der Vermieter seine Pflicht zur Gartenpflege verletzt, kann der Mieter ihn zunächst schriftlich auffordern, die Pflegemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Wenn der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Mieter selbst die Pflegemaßnahmen durchführen oder einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen.
Der Mieter kann auch eine Mietminderung oder eine Schadensersatzforderung geltend machen, wenn der Garten durch die Vernachlässigung des Vermieters beschädigt oder entwertet wird. Im schlimmsten Fall kann der Mieter dem Vermieter sogar fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Garten dauerhaft und schwerwiegend verwahrlosen lässt.
Welche Gesetze gelten für die Gartenpflege?
Die wichtigsten Gesetze, die für die Gartenpflege relevant sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Mietrechtsgesetz (MRG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das BGB regelt die allgemeinen Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, das MRG enthält spezielle Regelungen für das Wohnraummietrecht und das BNatSchG schützt die Tier- und Pflanzenwelt. Hier sind einige Links zu den einschlägigen Gesetzen:
- Begriff und Inhalt des Mietvertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
- Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html
- Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html
- Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/mrg/__2.html
- Form und Inhalt des Mietvertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/mrg/__3.html
- Unwirksame Vereinbarungen: https://www.gesetze-im-internet.de/mrg/__4.html
- Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html
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