Kein Recht auf Entlohnung für Schwarzarbeit
Wer Dienst- oder Werkarbeiten ausübt und dabei u.a. gegen das Steuerrecht verstößt, begeht Schwarzarbeit. Das bedeutet, dass wenn ein Handwerker für seine Arbeit keine Rechnung ausstellt und seine Entlohnung in bar entgegennimmt, er seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof