Müllgebührensenkung nur bei grober Leistungsstörung
Wie das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden hat, haben Einwohner, die an die öffentlich-rechtliche Müllentsorgung angeschlossen sind, keinen Anspruch auf die Minderung der Müllgebühr, wenn die Mülltonnen aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen verspätet geleert werden. Mülltonnen wurden wegen Schlechtwetter verspätet geleert Hintergrund des