Wer am Straßenverkehr teilnimmt gefährdet, weil er eben eine „gefährliche“ Tätigkeit ausübt, sein unmittelbares Umfeld. Daher spricht man auch von einer Gefährdungshaftung, welche für das Verkehrsrecht in § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt ist. Dieses Gesetz hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche kein Verschulden des Verursachers erfordern. Es ist also völlig belanglos ob sich der Fahrzeugführer- bzw. Halter verkehrswidrig verhalten hat. Allerdings müssen die Verkehrsregeln selbstverständlich berücksichtigt werden, denn eigenes Verschulden des Verletzten mindert den Schadensersatzanspruch. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat nun in einer Angelegenheit entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger versuchte mit seinem Transporter einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergang zu überqueren. Der Bahnübergang ist unbeschrankt. Der Transporter kollidierte mit einem Güterzug mit 30 Waggons und wurde von diesem ca. 50 m mitgeschleift. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen und begehrte 30.000 Euro Schadensersatz. Er ging indes nicht von einer alleinigen Haftung aus, sodass er nur 40 % des erlittenen Schadens verlangte.
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Fahrer des Transporters hat den Schaden alleine zu tragen
Das OLG Oldenburg ist zu dem Entschluss gekommen, dass der Kläger den Schaden alleine zu tragen hat. Die Gefährdungshaftung (s.o.) des Zugführers sei für diesen Fall unerheblich, da der Kläger den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht hat. Der Fahrer des Transporters hätte den Zug erkennen können. Der Kläger gab zu, dass er sich darüber bewusst war, dass er vor dem Andreaskreuz hätte anhalten müssen. Trotzdem habe er versucht den Bahnübergang, unter grober Verletzung des geltenden Vorfahrtsrechts, zu überqueren. Der Zugführer hielt die zulässige Geschwindigkeit am Bahnübergang ein. Außerdem gelte für den Straßenverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, so dass der heranfahrende Zug hätte erkannt werden müssen. Eine Unübersichtlichkeit durch Wetter oder hohe Bäume und Büsche könne ausgeschlossen werden.
- Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.06.2014 – 1 U 113/13
Streitigkeiten nach einem Unfall
Der so eben dargestellte Fall macht deutlich, dass Streitigkeiten nach einem Unfall keine Seltenheit sind. Im Jahr 2013 wurden knapp 2,38 Mio. Verkehrsunfälle polizeilich erfasst (vgl. Statistisches Bundesamt). Nicht nur bei Körperverletzungen ist eine Rechtsberatung zu empfehlen. Immerhin ist die Schuldzuweisung nicht immer eindeutig, so dass ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Ihnen helfen kann Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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