Gemäß dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht verfassungswidrig. Zudem sei sie keine versteckte Steuer.
Rundfunkgebühr sei eine versteckte Steuer
Gegen die bisher umstrittene Rundfunkgebühr hatte ein Jurist aus Passau geklagt. Er argumentierte, dass die Rundfunkgebühr im Kern eine Steuer ist, da diese an keine Gegenleistung gekoppelt sei. Jeder Haushalt in Deutschland müsse die Gebühr zahlen, ob Medien vorhanden sind oder nicht. Ein Beitrag würde im Gegensatz dazu nur dann erhoben, wenn eine Gegenleistung stattgefunden habe.
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Rundfunkgebühr ist nicht verfassungswidrig erhalten
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Rundfunkbeitrag ist nicht verfassungswidrig
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied jedoch in seinem Urteil, dass der Rundfunkbeitrag weder grundrechtlich noch kompetenzrechtlich angefochten werden kann. Demnach sei er nicht verfassungswidrig.
Gemäß der Ansicht des Juristen könnten die Bundesländer aufgrund der fehlenden Kompetenz nach Artikel 105 Absatz 2a GG und Artikel 106 GG keinen Rundfunkbeitrag erheben. Sie wären dazu nicht befugt.
Zudem würde der Beitrag gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 118 der Bayerischen Verfassung verstoßen, welcher besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu handhaben sei. Da alle Haushalte in Deutschland den Beitrag leisten müssten, auch wenn sie keine Medien besitzen, verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Ebenso weist der Jurist auf datenschutzrechtliche Probleme hin, denn die Meldeämter würden automatisch persönliche Daten der Bürger, wie Vor- und Zuname, frühere Namen, Titel, den Familienstand, den Geburtstag und alle früheren und aktuellen Anschriften der Bewohner des jeweiligen Haushaltes mit dem Vermerk des Einzugs an den Beitragsservice weiterleiten.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied jedoch, dass die Rundfunkgebühr rechtmäßig sei und wies damit die Klage des Juristen ab.
- Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12 –
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