Gleich neun Kläger hatten beim Verwaltungsgericht Potsdam Beschwerde gegen die Rundfunkbeitragspflicht eingelegt. In den Einwendungen der Kläger konnte das Gericht jedoch keine Verstöße gegen die Verfassung erkennen und wies die Klagen ab.
Grundrechte werden von Beitragspflicht nicht berührt
Die Kläger führten unter anderem an, dass das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks immer trivialer werde. Vor dem Verwaltungsgericht Potsdam war dieses Argument jedoch ohne Belang. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich ist nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt und berührt nicht den Schutzbereich der Religionsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Handlungsfreiheit.
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Desweiteren befanden die Richter, dass der Rundfunkbeitrag keiner Steuer gleich kommt, da er für das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender erhoben und damit eine Gegenleistung erbracht wird. Nach Ansicht der Richter stellt auch die Anbindung der Rundfunkgebühr an Wohnungsinhaber keine Verletzung des Gleichheitsgebots dar.
Möglichkeiten zur Befreiung von der Rundfunkgebühr sind ausreichend vorhanden
Die Kläger verwiesen in ihrer Argumentation außerdem auf das Sozialstaatsprinzip und Besonderheiten für Zweitwohnungen. Dazu befand das Gericht, dass ausreichend Befreiungsmöglichkeiten im Rundfunkstaatsvertrag vorhanden seien.
Auch in den Beitragsbescheiden, die auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erlassenen werden, sahen die Kläger Verstöße gegen geltendes Recht. Allerdings hatten auch diese Einwendungen rechtlich keinen Bestand und blieben vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erfolglos.
- Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 19.08.2014 – VG 11 K 1294/14; VG 11 K 4160/13; VG 11 K 4237/13, VG 11 K 283/14; VG 11 K 875/14; VG 11 K 927/14; VG 11 K 1280/14; VG 11 K 4025/13; VG 11 K 1431/14 –
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