Wie das Landgericht Bonn in seinem Urteil entschieden hat, können Gäste eines Hotels eine Reisepreisminderung von 60 Prozent verlangen, wenn das Hotel noch nicht fertiggestellt ist. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Alternativhotel, welches nicht gleichwertig gegenüber dem gebuchten Hotel zu sein scheint, schließt die Preisminderung der Reise nicht aus.
Reiseveranstalter will Reisepreis nicht mindern
Hintergrund des Urteils war eine Frau, die zusammen mit ihrem Enkelkind im Jahr 1996 für zwei Wochen einen Urlaub auf der Kanarischen Insel Fuerteventura verbringen wollte. Nach der Ankunft zeigte sich jedoch, dass sich die Hotelanlage noch im Bau befand. Die Frau bekam statt der gebuchten Suite ein gewöhnliches Doppelzimmer. Die Annehmlichkeiten wie Sauna, Fitnessstudio und diverse sportive Anlagen waren noch nicht fertiggestellt und somit nicht zur Nutzung freigegeben. Zudem wurde die Ruhe durch Bauarbeiten in den Zeiten von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr gestört. Es kam vor allem bezüglich dessen zu Lärmbelästigungen. Weiterhin wurde die Sicht durch Schuttberge, offene Schächte und Kabel beeinträchtigt. Die Frau, die den Urlaub somit nicht wie geplant genießen konnte, verlangte nach Rückkehr den gesamten Reisepreis von dem Reiseveranstalter zurück. Dieser verwehrte ihr eine komplette Erstattung. Dagegen legte die Frau Klage beim Landgericht Bonn ein.
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Bauarbeiten im Hotel rechtfertigen Preisminderung
Das Landgericht Bonn urteilte zu Gunsten der geschädigten Frau. Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB steht der Klägerin eine Preisminderung der Reise von 60 Prozent zu, da die Reise gemäß § 651 c Abs. 1 BGB mangelbehaftet gewesen war. Dies bedeutet, dass trotz der Beeinträchtigungen die Leistungen der Reise nicht komplett unbrauchbar gewesen waren. Die Frau hätte auch das Angebot des Alternativhotels annehmen können, welches aber nicht gleichwertig in den Leistungen gewesen wäre. Sie entschied sich jedoch für einen Aufenthalt in dem von ihr gebuchten Hotel.
Trotz des Angebots eines Alternativhotels sei die Reisepreisminderung der besagten 60 Prozent nicht ausgeschlossen gewesen. Da das Angebot des Ersatzhotels nicht gleichwertig in den Leistungen und in der Sternekategorie war, war die Klägerin allerdings nicht dazu verpflichtet, dieses als Ausweichmöglichkeit anzunehmen. Ihr stand demnach eine Reisepreisminderung von 60 Prozent zu.
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- Quelle: Landgericht Bonn, Urteil vom 14.01.1998 – 5 S 161/97 –
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