Rechtsnews 22.04.2023 Christian Schebitz

Kinderlärm: Ist dies ein Grund für Erstattung von Reisekosten?

Kinderlärm kann für jeden anstrengend sein, ob im Flieger oder im Hotel. Die nächsten großen Ferien stehen vor der Tür, und die meisten werden in den Urlaub fahren. Dabei kann es auch oft zu unschönen Urlaubsreisen kommen. Egal, ob es verschimmelte Unterkünfte sind oder das Hotel nicht den Wünschen entspricht. Rechtliche Streitigkeiten sind auch im Reiserecht garantiert.  Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover haben Reisende keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Reisekosten, wenn sie sich durch Kinderlärm in ihrem Urlaub gestört fühlen.Derartige Lärmimmissionen sind als sozialadäquat anzusehen.

Kläger empfindet Urlaub aufgrund von Kinderlärm als wertlos

Geklagt hatte ein Urlauber. Er hatte bei einem Reiseveranstalter eine Reise für zwei Personen in die Türkei im Wert von 2.804 Euro gebucht. Nach Angaben des Klägers befanden sich bis zu 20 Kinder in der Hotelanlage, obwohl für das Hotel ein Mindestalter von 18 Jahren ausgeschrieben war.

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Die Kinder hätten den ganzen Tag für Unruhe gesorgt, so dass der Kläger seinen Urlaub als wertlos empfunden habe. Er verlangte daher vom Reiseveranstalter die Rückerstattung der Reisekosten sowie die Zahlung von 334,95 Euro für Anwaltskosten.

Kläger tritt Reise trotz Vorabinformation über die Anwesenheit von Kindern an

Der Reiseveranstalter hatte den Betroffenen bereits zehn Tage vor Reiseantritt darüber informiert, dass nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass sich Kinder in der Anlage befänden. Außerdem hatte er ihm eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung der Reise angeboten. Der Beschwerdeführer trat die Reise dennoch an und beschwerte sich während des Aufenthalts in der Türkei über Kinderlärm. Nach der Rückkehr gewährte der Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung in Höhe von zehn Prozent, also 280 Euro.

Das Amtsgericht Hannover entschied, dass der Reisemangel durch diese freiwillige Zahlung bereits ausgeglichen sei. Zum Vergleich: Bei Bauarbeiten auf einem Hotelgelände haben Gäste einen gesetzlichen Anspruch auf eine Reisepreisminderung von 10 bis 15 Prozent, wobei sich die Höhe nach der Intensität des Lärms richtet. Im Gegensatz zum Lärmpegel eines Presslufthammers ist der von Familien und Kindern verursachte Lärm jedoch als sozialadäquat hinzunehmen.

In Zeiten des Massentourismus können Reisende völlige Ruhe nicht erwarten

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass in der Hochsaison – insbesondere in Zeiten des Massentourismus – ohnehin keine absolute Ruhe zu erwarten sei. Dies gelte selbst dann, wenn es sich ausschließlich um volljährige Gäste handeln würde. Da die Kinder weder die Nachtruhe noch die Verpflegung, den Transport oder andere Einrichtungen der Anlage beeinträchtigt hätten, sei die Entschädigung von zehn Prozent ohnehin ausreichend. Eine weitergehende Entschädigung stehe dem Kläger nicht zu, urteilte das Amtsgericht Hannover.

Welche Reisemängel gibt es im Reiserecht?

Es gibt viele verschiedene Arten von Reisemängeln, die während einer Reise auftreten können. Hier einige der häufigsten:

  • Mangelhafte Unterkunft: Die Unterkunft entspricht möglicherweise nicht dem erwarteten Standard, z. B. wenn das Zimmer schmutzig oder ungepflegt ist, die Toiletten oder Duschen nicht funktionieren oder die Ausstattung nicht dem beschriebenen Standard entspricht.
  • Mangelnde Sauberkeit: Mangelnde Sauberkeit kann auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, Geschäften oder Sehenswürdigkeiten auftreten.
  • Flug- und Transportprobleme: Verspätungen, Annullierungen, Überbuchungen oder Gepäckverlust können zu Unannehmlichkeiten führen und Ihre Reisepläne durcheinander bringen.
  • Fehlende oder mangelhafte Verpflegung: Wenn die Verpflegung auf einer Reise nicht dem erwarteten Standard entspricht oder nicht verfügbar ist, kann dies zu Unannehmlichkeiten führen.
  • Mangelhafte Reiseleistungen: Führungen, Aktivitäten und andere gebuchte Dienstleistungen können nicht den erwarteten Standards entsprechen oder ausfallen.
  • Gesundheits- und Sicherheitsprobleme: Gesundheits- und Sicherheitsprobleme können auftreten, wenn der Reiseveranstalter nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat oder wenn Reisende unvorhergesehenen Risiken ausgesetzt sind.
  • Unvorhergesehene Ereignisse: Naturkatastrophen, politische Unruhen oder andere unvorhergesehene Ereignisse können dazu führen, dass eine Reise unterbrochen oder abgesagt werden muss.
  • Fehlende oder falsche Informationen: Falsche oder fehlende Informationen können zu Fehlern bei der Buchung von Dienstleistungen, der Planung von Aktivitäten oder anderen Problemen führen.

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