Zahlreiche im Mietrecht entstehende Streitfälle gehen auf Lärmeinwirkungen zurück, die Mieter als nachteilig für den Wohnkomfort empfinden. Ob und inwieweit Mietern bei Lärmeinfluss eine Mietminderung zusteht, ist häufig Gegenstand in Gerichtsverfahren. Ein ähnlich gelagerter Fall, bei dem es jedoch nicht um eine Mietminderung sondern um Unterlassungsansprüche ging, verhandelte vor Kurzem das Landgericht Berlin.
Landgericht Berlin verhandelt über Unterlassungsanspruch wegen Baulärm
Im vorliegenden Fall wurden an einem Mehrfamilienhaus in Berlin Fassadenarbeiten ausgeführt. In der Folge kam es zu diversen Beinträchtigungen aufseiten der Mieter. Diese Beeinträchtigungen umfassten nach Angaben derselben neben Baulärm (Hämmern Bohren, Lastenaufzug, Sägearbeiten) auch einer Abdunkelung der Wohnung aufgrund eines aufgestellten Baugerüstes verbunden mit einer Sichteinschränkung aus Staub, der von außen in die Wohnung eindrang. Zudem fürchteten die Mieter ein erhöhtes Einbruchsrisiko.
Kein Anspruch auf Unterlassung bei Beeinträchtigung durch Baulärm
Die Mieter wollten mittels einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp und den Abbau des Gerüstes erreichen. Ein derartiger Anspruch auf Unterlassung wurde vom Landgericht Berlin jedoch zurückgewiesen. Den Ausführungen des Gerichts zufolge habe zwar eine Beeinträchtigung vorgelegen, allerdings bedürfe es für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs einer „erheblichen“ Beeinträchtigung. Dies sei aus den Umständen bzw. den Ausführungen der klagenden Mieter nicht ersichtlich gewesen.
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