Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil entschieden hat, müssen Fahrgäste des Zugverkehrs aktiv über etwaige Verspätungen oder Ausfälle Ihrer gebuchten Züge informiert werden. Die Anzeige einer Servicenummer ist gemäß dem Gerichtsurteil nicht ausreichend.
Hintergrund des Urteils
Geklagt hatte ein Beförderungsunternehmen, welches in etwa 5.500 Bahnhöfe und Bahnstationen anfährt. Das Eisenbahnbundesamt hatte gegen die Klägerin eine entsprechende Anordnung erlassen, gegen welche sie sich in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln zur Wehr setzen wollte. Jedoch blieb die Klage erfolglos.
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Bahn muss über Zugverspätungen und Ausfälle aktiv informieren erhalten
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Begründung der Entscheidung
Eine Berufung des Urteils seitens der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ab. Als Begründung gab das Gericht an, dass die Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 die Pflicht hat, ihre Fahrgäste an den entsprechenden Bahnhöfen und Stationen über Verspätungen und Ausfälle ihrer Züge zu informieren. Dabei reiche es nicht aus, dass sie lediglich eine Servicehotline einblende, welche Kunden anrufen können, um weitere Informationen zu ihrer Fahrstrecke zu erhalten.
Sollte die Klägerin nicht über ausreichende Mittel verfügen, um ihrer Pflicht zur Information nachzukommen, so müsse sie in derartige Mittel investieren.
- Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014 – 16 A 494/13 –
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