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Rechtsnews 03.07.2014 Christian Schebitz

Müllgebührensenkung nur bei grober Leistungsstörung

Wie das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden hat, haben Einwohner, die an die öffentlich-rechtliche Müllentsorgung angeschlossen sind, keinen Anspruch auf die Minderung der Müllgebühr, wenn die Mülltonnen aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen verspätet geleert werden.

Mülltonnen wurden wegen Schlechtwetter verspätet geleert

Hintergrund des Urteils war ein Wohneigentümer, der im Landkreis Bad Dürkheim wohnte. Ihm wurde seitens des beklagten Landkreises eine Altpapiertonne, eine 120 Liter Restmülltonne und eine 120 Liter Biomülltonne zugeteilt. Der Wohneigentümer sollte im Jahr 2013 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 164 Euro zahlen. Im Winter 2012 / 2013 konnte ein vom Landkreis beauftragtes privates Müllunternehmen den Unrat wegen Schlechtwetterverhältnissen nicht rechtzeitig abholen.
Der Wohneigentümer verlangte daraufhin vom Landkreis eine Minderung seiner Jahresgebühr von 164 Euro. Als Begründung gab er an, dass er für eine nicht erfolgte Leistung auch nichts bezahlen brauche. Dieses Vorgehen sei eine Verschwendung von Steuergeldern. Dass der Müll später abgeholt werden würde, könne in seinen Augen keine Gültigkeit haben und sei nur ein Scheinargument.
Der Landkreis, hier als Beklagter auftretend, lehnte die Forderung nach einer Minimierung der Jahresgebühr für das Jahr 2013 ab. Er begründete seine Ablehnung damit, dass die verspäteten Leerungen lediglich aufgrund von schlechtem Wetter zurückzuführen seien. Dies stelle eine „höhere Gewalt“ dar. Zudem sei der Unrat zu einem späteren Zeitpunkt ordnungsgerecht abgeholt worden.
Der Wohneigentümer klagte daraufhin im Dezember 2013 auf eine Ermäßigung der Jahresmüllgebühr für das entsprechende Jahr, da er für vier nicht durchgeführte Leerungen nicht zahlen wollte.

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Vier nicht durchgeführte Leerungen gelten nicht als Betriebsstörung großen Umfangs

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Wohneigentümers ab. Als Begründung für die Entscheidung gab es an, dass gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung des Beklagten eine Ermäßigung der Gebühren nur dann vorgenommen werden kann, wenn betriebliche Störungen in größerem Umfang vorliegen würden, die dann erhebliche Auswirkungen auf die Pflichten hätten. Da dies in diesem Fall jedoch nicht gegeben war, sei eine Minderung der Jahresabfallgebühr nicht zu vertreten. Zudem sei das Prinzip der gebührenrechtlichen Äquivalenz nicht grob gestört gewesen. Dies bedeutet, dass die Höhe der Gebühr von 164 Euro hinsichtlich des Umfangs und der in Anspruch genommenen Leistung entsprochen hat. Eine grobe Störung des Gleichgewichts der Äquivalenz sei nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar.

Störung des Äquivalenzgleichgewichtes muss individuell betrachtet werden

Um zu zu beurteilen, inwieweit eine Leistung in welchem Grad gestört sei, muss die Leistung betrachtet werden, die vom Leistungsträger, hier dem Entsorgungsträger, geschuldet wird. In diesem Fall wurde die Mülltonne des Klägers viermal in der Wintersaison 2012 / 2013 nicht geleert. Dies sei gemäß dem Gericht keine sonderliche Leistungsstörung. Vielmehr handelt es sich hier um eine höhere Gewalt, da der Beklagte aufgrund des schlechten Wetters keine Leistung vollbringen konnte. Eine „Betriebsstörung großen Umfangs“ liegt hier nicht vor. Da der Beklagte den Müll zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt hatte, scheidet zudem ein Schadensersatzanspruch aus.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.06.2014 – 4 K 1119/13.NW –

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