Die Werbung eines Unternehmens, die an Verbraucher gerichtet ist, unterliegt einigen Einschränkungen. So ist nicht jede Art von Werbung zulässig und bei Verstößen werden meist die Verbraucherzentralen aufmerksam. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall ein Urteil gesprochen.
Ein Elektronik-Fachmarkt warb im Rahmen einer „Zeugnisaktion“ in einer Zeitungsanzeige damit, dass Schüler für jede Eins im Zeugnis eine Kaufpreisermäßigung von 2 € erhalten. Das Unternehmen hat in dieser Anzeige darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle angebotenen Waren gilt und somit keinen Einschränkungen unterliegt.
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hält dies für unlautere Werbung und klagt gegen den Elektronik-Fachmarkt auf Unterlassung. Der vzbv begründet seine Klage damit, dass die mit der Werbung angesprochenen Schüler geschäftlich unerfahren seien und das Unternehmen dies ausnutzen wolle. Die Werbeaktion würde Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler nehmen.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Nachdem das Landgericht den Antrag auf Unterlassung abgewiesen hat und auch das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) feststellen konnte, ging die Klägerin in Revision.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision jedoch zurückgewiesen. Der BGH ist wie auch das Berufungsgericht der Meinung, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Es fehle an einem klaren Produktbezug. Der Elektronik-Fachmarkt hat sein gesamtes Warensortiment mit einbezogen und somit die Entscheidungsfreiheit nicht unangemessen beeinflusst.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 03.04.2014, AZ.: I ZR 96/13
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