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Rechtsnews 28.03.2023 Christian Schebitz

Schneeballsysteme und rechtliche Konsequenzen für Anleger

Die Insolvenz des nordrhein-westfälischen Immobilienunternehmens DM Beteiligungen hat erneut gezeigt, wie verheerend Schneeballsysteme für Anleger sein können. In diesem Blogbeitrag soll aus anwaltlicher Sicht die rechtliche Bewertung solcher Systeme dargestellt und mögliche Konsequenzen für betroffene Anleger erläutert werden.

Was sind Schneeballsysteme?

Schneeballsysteme sind rechtswidrig betriebene Vertriebssysteme (sog. multi-level-marketing bzw. Strukturvertrieb), die darauf ausgerichtet sind, immer neue Anleger zu gewinnen, um mit dem Geld dieser Anleger die Zinsen und Rückzahlungen an die bereits vorhandenen Anleger zu bedienen. Das System funktioniert, solange immer genügend neue Anleger gefunden werden, um die alten auszuzahlen. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, bricht das System zusammen und die Anleger verlieren ihr Geld.

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Welches ist ein bekanntes Unternehmen welches ein Schneeballsystem verwendet hat?

Ein bekanntes Beispiel für ein Schneeballsystem aus jüngster Zeit ist das Unternehmen Wirecard. Das Unternehmen, das als eines der erfolgreichsten Fintech-Unternehmen in Deutschland galt, hatte jahrelang falsche Umsatz- und Gewinnzahlen angegeben und damit Investoren, Anlegern und auch der Finanzaufsicht eine weitaus bessere Situation vorgegaukelt, als sie tatsächlich war. Als das Schneeballsystem aufflog, brach der Aktienkurs ein und Wirecard musste Insolvenz anmelden. Zehntausende Anleger verloren ihr Geld, der Gesamtschaden beläuft sich auf mehrere Milliarden Euro. Der Fall Wirecard zeigt, dass Schneeballsysteme nicht nur kleine dubiose Unternehmen betreffen, sondern auch große und erfolgreiche Konzerne, denen viele Anleger und auch Experten vertrauen. Die Aufdeckung von Wirecard hat zudem gezeigt, dass auch die Finanzaufsicht in diesem Bereich versagt hat und Verbesserungen im Bereich der Regulierung von Finanzmärkten und -produkten nach wie vor notwendig sind.

Ein weiteres Beispiel für ein Schneeballsystem ist das Ponzi-System von Bernard L. Madoff. Madoff hatte jahrzehntelang Anleger mit hohen Renditen gelockt und ein Schneeballsystem betrieben. Er zahlte frühen Investoren hohe Renditen auf die Einlagen neuer Investoren, ohne dass tatsächlich Erträge erwirtschaftet wurden. Das ging so lange gut, wie Madoff genügend neue Anleger fand, die ihm Geld anvertrauten. Als jedoch 2008 die Finanzkrise ausbrach und viele Anleger ihr Geld zurückforderten, brach das System zusammen. Madoff wurde zu 150 Jahren Haft verurteilt.

Welche typische Merkmale haben Schneeballsysteme?

Nun, wie funktioniert das Pyramidenprinzip, was sind die Merkmale eines Schneeballsystems?

  • Versprechen hoher Gewinne:
    Die Betreiber des Schneeballsystems versprechen häufig unrealistisch hohe Gewinne, um neue Teilnehmer zu gewinnen.
  • Struktur:
    Schneeballsysteme haben eine pyramidenförmige Struktur, bei der sich immer mehr Teilnehmer unterhalb des Initiators oder der Initiatorengruppe befinden.
  • Anwerbung neuer Teilnehmer:
    Die Teilnehmer werden häufig dazu angehalten, weitere Personen zu werben, um ihren eigenen Gewinn zu erhöhen.
  • Keine echte Wertschöpfung:
    Schneeballsysteme haben keine echte Wertschöpfung oder Produktleistung, die den hohen Gewinnen zugrunde liegt. Das einzige, was das System am Laufen hält, ist die Anwerbung neuer Teilnehmer.
  • Unklare oder verschleierte Geschäftspraktiken:
    Schneeballsysteme operieren häufig im Verborgenen und verschleiern ihre Geschäftspraktiken und Organisationsstruktur, um zu verhindern, dass die wahren Absichten des Systems aufgedeckt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht alle Unternehmen oder Geschäftsmodelle, die eine pyramidenförmige Struktur aufweisen, automatisch Schneeballsysteme sind. Schneeballsysteme zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass sie keine echte Wertschöpfung oder Produktleistung aufweisen und darauf abzielen, durch die Anwerbung immer neuer Teilnehmer Gewinne zu erzielen.

Schneeballsysteme und das UWG

Wieso sind Schneeballsysteme verboten? In Deutschland sind Schneeballsysteme nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar. Nach dieser Vorschrift ist eine aufbauende Kundenwerbung, d.h. das Anwerben neuer Anleger durch das Versprechen besonderer Vorteile für die gleichartige Anwerbung weiterer Kunden, nur dann zulässig, wenn der Absatz des Produkts im Vordergrund steht und nicht der Aufbau des Systems durch die ständige Aufnahme neuer Vertriebsteilnehmer.

Darüber hinaus kann eine Irreführung über die Gewinnchancen nach § 5 UWG vorliegen, was bei Schneeballsystemen fast immer der Fall ist. Selbst wenn dem Kunden die Gefahren des Systems bekannt sind, kann Unlauterkeit wegen unangemessener Beeinflussung, Ausnutzung der Unerfahrenheit oder gezielter Behinderung von Mitbewerbern vorliegen.

Zivilrechtliche Folgen

Zivilrechtlich sind alle Rechtsgeschäfte, die im Rahmen eines Schneeballsystems abgeschlossen werden, gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Das bedeutet, dass die Verträge von Anfang an unwirksam sind und die betroffenen Anleger ihre Investitionen nicht zurückfordern können.

Für die betroffenen Anleger bedeutet dies, dass sie ihr investiertes Geld in der Regel nicht zurückerhalten werden. Sie können aber versuchen, Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend zu machen. Hierzu empfiehlt es sich, einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Bewertung der Situation

Das Beispiel der DM Beteiligungen zeigt, dass Schneeballsysteme nach wie vor eine Bedrohung für Anleger darstellen. Die betroffenen Anleger stehen nun vor einer ungewissen Zukunft und müssen um ihre Investitionen bangen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich an kompetente Rechtsanwälte zu wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Die Rechtslage ist eindeutig: Schneeballsysteme sind nach § 16 Abs. 2 UWG unzulässig und strafbar. Darüber hinaus können sich betroffene Anleger auf § 5 UWG, der die Irreführung über Gewinnchancen verbietet, sowie auf § 4 UWG, der unlautere geschäftliche Handlungen untersagt, berufen. Zivilrechtlich sind alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Durchführung der progressiven Kundenwerbung gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Aktuelle Gesetze und Urteile

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren verstärkt versucht, gegen Schneeballsysteme vorzugehen. So wurde 2017 das Verbot von Schneeballsystemen in das Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 264a StGB).

Im Jahr 2021 wurde das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (AnsFuG) verabschiedet, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Anbieter von Vermögensanlagen künftig eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen und bestimmte Informationspflichten erfüllen müssen.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die sich mit Schneeballsystemen und progressiver Kundenwerbung befassen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 27. Mai 2021 (Az. 19 U 3345/19) entschieden, dass ein Anbieter von Kapitalanlagen, der im Rahmen einer progressiven Kundenwerbung tätig wird, die betroffenen Anleger über die tatsächlichen Risiken aufklären muss.

Fazit zu Schneeballsystemen

Schneeballsysteme und Kettenbriefe sind nach wie vor eine Bedrohung für Anlegerinnen und Anleger und können zu existenziellen wirtschaftlichen Schäden führen. Daher ist es wichtig, sich an kompetente Rechtsanwälte zu wenden, um die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtslage ist eindeutig: Schneeballsysteme sind nach § 16 Abs. 2 UWG unzulässig und strafbar. Zivilrechtlich sind alle Rechtsgeschäfte zur Durchführung der progressiven Kundenwerbung gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig.

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