Unter bestimmten Voraussetzungen können häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Frage, die sich hierbei stellt, ist, ob dieses Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt werden muss, oder ob auch eine anteilige Nutzung steuerlich geltend gemacht werden kann. Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Kläger möchte Kosten steuerlich geltend machen
Der Kläger verwaltet von seinem Arbeitszimmer aus zwei Mehrfamilienhäuser, von denen er Eigentümer ist. Das Arbeitszimmer ist mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattet. Er setzte die Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, um den Gewinn zu mindern. Das Finanzamt hat dies nicht zugelassen, da gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abgezogen werden dürften.
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BFH: Anteilige Berücksichtigung
Nachdem das Finanzgericht entschieden hat, dass der Kläger 60 % der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten gelten machen kann, folgt der BFH dieser Auffassung nun. Kosten für ein abgeschlossenes, häusliche Arbeitszimmer, welches nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt wird, müssen entsprechend aufgeteilt werden. Der daraus resultierende Aufwand ist abzugsfähig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs München vom 10.02.2014, AZ.: IX R 23/12
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