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Rechtsnews 04.04.2014 Christian Schebitz

Nächtlicher Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen

Die Klägerin ist eine GmbH, die in Bruchsal eine Tankstelle mit einer Verkaufsstelle betreibt. Dieser Shop setzt sich – ohne räumliche Abgrenzung – aus einem Kassenbereich, einem Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb sowie einem Imbissbereich zusammen. Die Stadt hat der Klägerin im Jahr 1992 eine Gaststättenerlaubnis ohne Betriebszeitbeschränkung erteilt. Die Klägerin verkauft auch nach 22 Uhr alkoholische Getränke.

Die Stadt Bruchsal sieht darin einen Verstoß nach § 3a LadÖG (Ladenöffnungszeiten), welches am 01. März 2010 in Kraft getreten ist. Sie verbietet der Klägerin somit den Verkauf von alkoholischen Getränken, einschließlich des Verkaufs über die Straße (Gassenschank), in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Die Stadt gebe an, dass das Gesetz nur dann nicht gelte, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei. Im Fall der Klägerin ließe sich Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb jedoch nicht eindeutig abgrenzen.

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Klägerin kann sich auf gaststättenrechtliche Erlaubnis berufen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist jedoch anderer Ansicht und hat die Verbotsverfügung der Stadt aufgehoben. Zwar gelte nach § 3a  LadÖG das nächtliche Alkoholverkaufsverbot grundsätzlich auch für einen Shop, der im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben werde. Die Klägerin könne sich aber auf ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis berufen. Somit sei der Verkauf alkoholischer Getränke auch in der Nachtzeit (22 Uhr bis 5 Uhr) grundsätzlich zulässig. Eine räumliche Abgrenzung zwischen Verkaufs- und Gaststättenbereich sei dafür keine Voraussetzung.

Die Problematik des Gassenschanks habe der Gesetzgeber durchaus gesehen. Er habe Gaststätten einschließlich Gassenschank bei dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot daher unberücksichtigt gelassen. Der Getränkeverkauf über die Theke bleibt für Tankstellen mit Gaststättenerlaubnis daher vom gesetzlichen Alkoholverkaufsverbot unberührt.

  • Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.03.2014

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