Wasserbüffel sind Tiere, die der Gruppe der Rinder angehören. Sie kommen vor allem in Asien vor und zeichnen sich unter anderem durch ihre langen und großen Hörner aus. Dass die Haltung von Wasserbüffeln zuweilen nicht unproblematisch ist und gar zu Konflikten mit geltendem Baurecht führen kann, zeigte vor Kurzem ein Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt wurde.
Wasserbüffel gehalten
Folgender Sachverhalt lag dem gerichtlichen Verfahren zugrunde: Ein Mann hatte in der Nähe von Heilbronn ein landwirtschaftliches Anwesen erworben, das in einem Wasser- und Landschaftsschutzgebiet liegt. Zuvor waren auf dem Gut Highland-Rinder gehalten worden. Der Erwerber des Hofes legte sich nun jedoch Wasserbüffel zu und hielt diese auf den in Freilandhaltung. Als das Landratsamt Heilbronn hiervon Kenntnis erhielt, untersagte es dem Mann im November 2016 die Haltung und begründete dies mit einer formellen Baurechtswidrigkeit der Freilandhaltung von Wasserbüffeln. Da keine Baugenehmigung ergangen war, verlangte das Landratsamt Heilbronn von dem Mann, bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Haltung von Wasserbüffeln diese von dem Hof zu entfernen. Gegen diese behördliche Anordnung setzte sich der Landwirt mit einem Eilantrag juristisch zur Wehr, sodass schließlich das Verwaltungsgericht Stuttgart entscheiden musste, ob die Anordnung des Landratsamtes Heilbronn zulässig war oder nicht.
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Wasserbüffel beschäftigen Verwaltungsgericht erhalten
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Wasserbüffel beschäftigen das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Landwirt nun Recht. In dem am 16. März ergangenen Urteil wird ausgeführt, dass das Landratsamt mit der angeordneten Nutzungsuntersagung wohl rechtswidrig gehandelt habe, weil es die Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht bedacht habe. Der Landwirt verfügt über keinerlei Ersatzflächen, die er für eine vorübergehende „Auslagerung“ der Tiere nutzen könne. Daher komme die Nutzungsuntersagung des Landratsamts einer Verurteilung der Wasserbüffel zur Schlachtung oder zum Verkauf gleich. Absehbare und vorgebrachte Interessen des Landwirtes seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Folgen der amtlichen Verfügung seien so gravierend, dass der Mann seinen Betrieb gänzlich hätte einstellen müssen. Vor der Anordnung einer Nutzungsuntersagung hätte das Landratsamt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu milderen Mitteln greifen müssen.
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