Rechtsnews 21.08.2025 Christian R.

Kann Luftfahrt-Bundesamt alte Gebühren von Drohnenpiloten einfordern?

Drohnenpiloten erhalten derzeit Post vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Gefordert werden Gebühren für Registrierungen und Prüfungen aus dem Jahr 2021. Viele Betroffene sind überrascht – schließlich liegt der Vorgang mehrere Jahre zurück. Doch darf das LBA tatsächlich noch solche Zahlungen verlangen?

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Rechtlicher Hintergrund: Gebührenbescheide vom Luftfahrt-Bundesamt und deren Verjährung

Grundlage der Forderungen ist die Luftverkehrs-Kostenverordnung (LuftKostV). Sie sieht Gebühren für die Registrierung von Drohnenbetreibern sowie für die Online-Prüfung zum Kompetenznachweis A1/A3 vor. Dieser Nachweis ist für Drohnen über 250 Gramm Pflicht.

Das LBA beruft sich nun auf Gebührenbescheide aus dem Jahr 2021. Diese seien rechtmäßig ergangen, aber von vielen Drohnenpiloten damals nicht bezahlt worden. Nun werden sie erneut geltend gemacht.

Rechtlich gilt: Verwaltungsgebühren unterliegen grundsätzlich der Festsetzungsverjährung nach § 53 VwVfG. Diese beträgt in der Regel vier Jahre. Fraglich ist daher, ob die Forderungen aus 2021 im Jahr 2025 noch rechtlich durchsetzbar sind.

Analyse: Streitpunkte und offene Fragen für Drohnenpiloten

  • Verjährung: Wurde der Gebührenbescheid damals rechtmäßig bekannt gegeben, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Ist diese abgelaufen, darf die Gebühr nicht mehr eingefordert werden.
  • Rechtmäßigkeit der Bescheide: Manche Betroffene berichten, sie hätten nie eine Rechnung oder einen Kostenbescheid erhalten. Ohne wirksame Bekanntgabe könnte kein Anspruch bestehen.
  • Transparenz: Viele Nutzer verließen sich auf die damaligen FAQ des LBA, wonach bestimmte Leistungen (z. B. Registrierung) kostenlos seien. Ein Vertrauensschutz könnte hier eine Rolle spielen.

Praktische Tipps für Drohnenpiloten

Falls Sie aktuell eine Rechnung vom LBA erhalten haben, sollten Sie besonnen reagieren:

  1. Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie, ob Ihnen 2021 tatsächlich ein Gebührenbescheid zugestellt wurde.
  2. Fristen beachten: Ab Zugang des Bescheids haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch nach § 70 VwGO einzulegen.
  3. Verjährung einwenden: Prüfen Sie, ob die Forderung bereits verjährt sein könnte. Hier lohnt sich eine rechtliche Beratung.
  4. Unterlagen sammeln: Bewahren Sie E-Mails, Screenshots oder alte Nachweise der Prüfung sorgfältig auf.
  5. Keine Panik: Nicht jeder Bescheid ist automatisch wirksam – im Zweifel können Sie ihn überprüfen lassen.

Checkliste für Drohnenpiloten: Was tun bei alten Forderungen des LBA?

Schritt Prüfung
1. Bescheid prüfen Gab es 2021 tatsächlich einen Gebührenbescheid?
2. Bekanntgabe Wurde der Bescheid nachweislich zugestellt?
3. Verjährung Liegt der Vorgang mehr als vier Jahre zurück?
4. Rechtsmittel Widerspruch innerhalb von einem Monat möglich
5. Beweise sichern Screenshots, E-Mails, alte LBA-Mitteilungen

Fazit für Drohnenpiloten

Die aktuelle Praxis des LBA, alte Gebührenforderungen wieder aufzurollen, wirft erhebliche rechtliche Fragen auf. Betroffene sollten die Bescheide sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Widerspruch einlegen. Ob das LBA tatsächlich einen Anspruch auf alle Zahlungen hat, ist keineswegs sicher.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Holen Sie bei konkreten Fällen bitte qualifizierten Rat ein. Unter dem Stichwort „Anwalt für Verwaltungsrecht“ finden Sie eine passende Rechtsanwältin oder einen passenden Rechtsanwalt.

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