In Zeiten zunehmender Internationalisierung stellt sich für viele Menschen nicht nur die Frage, ob sie im Ausland arbeiten sollen, sondern es steht manchmal auch die Entscheidung über die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft an. In Deutschland ist es nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, mehrere Staatsbürgerschaften zu haben. Ob ein solcher Ausnahmefall bei einem aus Bosnien stammenden Mann vorlag, musste vor Kurzem das Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheiden.
Doppelte Staatsangehörigkeit?
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Gericht lehnt doppelte Staatsbürgerschaft ab erhalten
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Der in dem Gerichtsverfahren als Kläger auftretende Mann kam im Jahr 1989 in Bosnien auf die Welt und reiste 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Jahr 2015 beantragte der Mann, deutscher Staatsbürger werden zu dürfen, allerdings unter der Sonderbedingung, seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht ablegen zu müssen. Im deutschen Recht ist eine Einbürgerung prinzipiell nur dann möglich, wenn der den Antrag auf Einbürgerung stellende Ausländer seine bisherige andere Staatsbürgerschaft aufgibt. Von diesem Prinzip gibt es jedoch einige Ausnahmen für besondere Fälle, die in § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aufgeführt sind. Auf diese Ausnahmeregelungen berief sich der aus Bosnien stammende Mann bei seinem Antrag.
Er argumentierte, dass er mit der Aufgabe seiner bisherigen bosnischen Staatsangehörigkeit eine Vollendung des zwischen 1992 und 1995 stattgefundenen Genozids an den Bosniern vollziehen würde. Auf diese Weise würde er das seinem Volk damals entstandene Leid verspotten. Die Aufgabe seiner alten Staatsangehörigkeit verletzte daher sein grundgesetzlich verbürgtes Recht, seinem Gewissen zu folgen. Darüber hinaus entstünden ihm bei Aufgabe der bosnischen Staatsangehörigkeit auch finanzielle Nachteile. Seine Eltern, so der Mann, besäßen Grundeigentum im serbisch dominierten Teil von Bosnien und Herzegowina, der Republik Srpska. Dort würden jedoch Bosnier diskriminiert und es bestünde die Gefahr, dass bei einem Ausscheren der Republik Srpska aus dem Staat Bosnien und Herzegowina der Grundbesitz seiner Eltern verloren ginge.
Gericht lehnt doppelte Staatsangehörigkeit ab
Nachdem das zuständige Landratsamt den Antrag des Mannes abgelehnt hatte, klagte dieser. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte seiner Argumentation nun jedoch nicht. Erbrechtsbeschränkungen könnten zwar als erheblicher Nachteil angesehen werden, jedoch würden diese erst nach dem Tode seiner Eltern eintreten. Seine Argumentation hinsichtlich des Grundbesitzes der Eltern wurde deshalb als nicht stichhaltig eingestuft. Außerdem konnte der Mann nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig darlegen, warum das Ablegen einer Staatsbürgerschaft die Vollendung des Genozids an einem Volk darstelle. Denn dadurch würden weder Verbrechen verleumdet noch ändere sich etwas an der Abstammung einer Person. Der Mann hatte daher mit seiner Klage keinen Erfolg.
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