Rechtsnews 01.06.2016 Theresa Smit

Kein Schulessen für Veganerin

Berliner Ganztagsschulen müssen für die Schüler grundsätzlich
ein warmes Mittagessen gegen eine gewisse Kostenbeteiligung anbieten. Doch was
ist, wenn die Schüler das Essen verweigern und auf ein veganes Menü bestehen?
Muss die Schule dem Wunsch nachkommen?

Hat man ein Recht auf besonderes Schulessen aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen?

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Der Vater eines neunjährigen Mädchens hatte von der
Ganztagsschule gefordert, auch ein veganes Mittagessen für seine Tochter
anzubieten. Sie ernähre sich aus ethischen Gründen vegan, sodass ihr nicht
zuzumuten sei, eine Mahlzeit mit tierischen Produkten zu verzehren. Das
Bezirksamt lehnte seine Forderung jedoch ab, da kein ärztliches Attest die
Notwendigkeit der speziellen Ernährung bescheinige. Der Vater fühlte sich
daraufhin in seiner Gewissensfreiheit eingeschränkt und nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz benachteiligt. Er wies darauf hin, dass auch auf die
Essgewohnheiten anderer Kinder aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen
Rücksicht genommen werde und lediglich seine Tochter ausgeschlossen werden
würde.

Wie stellt man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe?

Er beantragte Prozesskostenhilfe, um die Schule verklagen zu
können. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte seinen Antrag jedoch ab, da es
keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der Klage gegeben sah. Die Schule
habe ihre Pflicht zur Bereitstellung des Mittagessens erfüllt und auch sonst
keine organisatorischen Fehler begangen. Die Qualität und der Umfang des Essens
orientiere sich an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung (DGE)
, die eine vegane Ernährung bei Kindern und Jugendlichen nicht
für angemessen halte. Auch könne die Schule nicht auf die Ernährungsgewohnheiten
aller Kinder Rücksicht nehmen, da dadurch die Essenszubereitung in der
Großküche beeinträchtigt werden würde. Außerdem führte das Gericht bei seiner
Entscheidung an, dass die Tochter nicht gezwungen werde, nicht-veganes Essen zu
sich zu nehmen, sondern sich auch Essen von zu Hause mitnehmen und in der
Schule erwärmen könne.

Quelle:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der 3. Kammer vom 9. Mai 2016, Az.: VG 3 K
503.15

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