Rechtsnews 21.11.2020 Christian R.

Sterbehilfe für unheilbar Kranke?

Die Sterbehilfe ist schon seit Langem ein immer wieder intensiv diskutiertes Thema in der deutschen Öffentlichkeit. Fürsprecher führen dabei häufig das Recht auf einen selbstbestimmten Tod schwerkranker Menschen als Argument ins Feld.  Kritiker warnen vor der Möglichkeit des Missbrauchs. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat der Debatte eine weitere Facette hinzugefügt.

Sterbehilfe für unheilbar Kranke?

In dem vorliegenden Fall ging es um den Leidensweg einer Frau, die 2002 einen Unfall erlitten hatte. Seitdem war sie vom Hals an abwärts gelähmt gewesen. Sie musste künstlich beatmet werden und bedurfte einer intensiven Pflege. Häufig auftretende Krampfanfälle führten für sie immer wieder zu starken Schmerzen. Da sie ihre Situation als unwürdig empfand und unter den Folgen ihrer Lähmung litt, wollte sie ihrem Leben ein Ende bereiten. Sie beantragte deshalb beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), 15 Gramm Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen, womit sie sich hätte töten können. Nachdem das Bundesinstitut ihr Ansinnen abgelehnt hatte, begab sie sich 2005 in die Schweiz. Dort nahm sie sich schließlich mit der Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe selbstbestimmt das Leben.

Ehemann klagt gegen Behördenentscheidung

Der Ehemann der mittlerweile aus dem Leben geschiedenen Frau wollte danach gerichtlich feststellen lassen, dass der ablehnende Bescheid des BfArM rechtswidrig gewesen sei. Der Fall zog sich durch die Instanzen und beschäftigte verschiedene Gerichte über Jahre hinweg. Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Köln, dann das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und dann das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befasst waren (2006, 2007 und 2008), musste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Urteilen klären, ob dem Mann überhaupt noch eine gerichtliche Klärung des Sachverhaltes zustünde. Dies wurde im Juli 2012 bejaht, sodass dann erneut der Gang durch die Instanzen vor deutschen Gerichten beginnen konnte.

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Nach erneuten Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln (2014) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (2015) wurde der Fall nun endgültig vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklärt. In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass es „in extremen Ausnahmesituationen“ erlaubt sein könne, eine Erlaubnis zum Kauf tödlicher Mittel zu erteilen. Weil das Gericht eine solche Ausnahmesituation in dem vorliegenden Fall als gegeben betrachtete, stellte es klar, dass die Weigerung des BfArM seinerzeit falsch gewesen sei.

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